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ZFS

Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 3, November 2021, Band 17

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 67 - 68, Liechtenstein Aktuell

Lettenbichler, Marco

Tagungsbericht: 13. Liechtensteinischer Stiftungsrechtstag

S. 69 - 80, Judikatur

Eiselsberg, Maximilian

OGH: Zur Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung

Der Aufteilung des ehelichen Aufteilungsverfahrens unterliegen jene Vermögensgegenstände, die zwischen der Eheschließung und der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben oder verwendet wurden und zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliches Gebrauchsvermögen oder als eheliche Ersparnisse noch vorhanden sind. Werden Vermögensgegenstände, insbesondere ein Unternehmen oder Unternehmensanteile, in eine Privatstiftung eingebracht, stehen sie nicht mehr im Eigentum eines der Ehepartner; vielmehr ist die Privatstiftung selbst Eigentümerin.

Unternehmensgewinne, die an eine Privatstiftung ausgeschüttet werden, werden dann in die nacheheliche Aufteilung miteinbezogen, wenn eine Umwandlung in eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse erfolgt. Wenn der Stifter allerdings die an die Privatstiftung ausgeschütteten Gelder wiederum unternehmerisch investiert, steht dem Ehepartner ein Ausgleichsanspruch aus Erträgen, die das Unternehmen an die Privatstiftung ausschüttet, nicht zu.

Wenn sich der Stifter das Recht auf Änderung der Stiftungs-(zusatz-)urkunde und das Recht auf Widerruf vorbehalten hat, könnte er sich das Stiftungsvermögen wieder zueignen. Trotz einem solchen vorbehaltenen Recht unterliegen auch an die Privatstiftung ausgeschüttete Unternehmensgewinne nicht der Aufteilung, wenn feststeht, dass der Stifter die Gewinne auch sonst wiederum unternehmerisch investiert hätte.

S. 81 - 83, Judikatur

OGH: Mitwirkung einer Privatstiftung im Verlassenschaftsverfahren

Nach § 811 ABGB (aF und nF) ist ein Verlassenschaftsgläubiger berechtigt, seine Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend zu machen und – falls erforderlich – die Bestellung eines Kurators zu beantragen, der die Verlassenschaft in der Auseinandersetzung mit dem Gläubiger vertritt. Insofern kommt dem Gläubiger Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zu.

Gläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht. Es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft.

S. 84 - 85, Judikatur

OGH: Unhaltbarer Rechtsstandpunkt des Stiftungsvorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes haften persönlich für die in Gründung befindliche Privatstiftung („Handelndenhaftung“).

Auch das Einnehmen eines unhaltbaren Rechtsstandpunktes oder eine schadensbegründende Prozessführung kann eine Schadenersatzpflicht begründen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

S. 86 - 87, Judikatur

OGH: Rücktrittserklärung des Vorstandes bei Unauffindbarkeit des Stifters

Das rücktrittswillige Vorstandsmitglied muss versuchen, den Aufenthalt des bestellungsberechtigten Stifters zu ermitteln, und die Vergeblichkeit dieses Versuches, also seine unverschuldete Unkenntnis des Aufenthaltes, dem Gericht bescheinigen. Diese Unauffindbarkeit muss zeitnah zur Antragstellung bescheinigt sein.

S. 88 - 88, Judikatur

OGH: Zur Verweigerung des Bucheinsichtsrechts einer Privatstiftung als Gesellschafterin

Für die Verweigerung des Bucheinsichtsrechts wegen zu erwartenden Missbrauchs sind konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Relevanz der strittigen Geschäftsunterlagen erforderlich.

Mangels konkreter Behauptungen ist keine konkrete Gefahr eines Missbrauchs zu erkennen.

S. 89 - 91, Judikatur

OGH: Auch Beiratsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden

Ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, und insbesondere darunter zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.

Auch die Frage, ob das Mitglied eines Beirats aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG abzuberufen ist, lässt sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung beantworten.

S. 92 - 93, Judikatur

OGH: Befugnisse der abberufenen Vorstandsmitglieder

Grundsätzlich kommt nur dem Gesamtvorstand als Kollegialorgan Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG zu.

Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre oder auf unbestimmte Zeit zu bestellen. Eine geringfügige Unterschreitung ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls zu tolerieren.

S. 94 - 97, Judikatur

OGH: Schiedsklausel in ehemaliger Stiftungszusatzurkunde

Auch die Stiftungserklärung fällt unter den Begriff der Statuten iSd § 581 Abs 2 ZPO. Eine Schiedsklausel kann sowohl in der Stiftungsurkunde als auch in der Zusatzurkunde enthalten sein.

Bestimmungen in Satzungen – und damit auch darin enthaltene Schiedsklauseln – sind nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen. Zudem verschließt eine gerichtlich genehmigte Abänderung der Stiftungszusatzurkunde den Rückgriff auf einen aus einer älteren Fassung abzuleitenden Willen des Stifters.

Eine in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel ist als Nebenabrede zu beurteilen, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt und ihre Daseinsberechtigung verliert, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen.

Mit der rechtskräftigen Änderung der Stiftungszusatzurkunde tritt die frühere Stiftungszusatzurkunde außer Kraft.

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Heft 1, Mai 2021, Band 17
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