Die jahrelange Leerstehung der Eigentumswohnung stellt keine Betätigung nach den Gesichtspunkten der Liebhaberei dar. Eine Änderung der Bewirtschaftungsart liegt wegen stark veränderter Mieter- und Einnahmenstruktur vor. Die Übertragung der Wohnungen an eine Privatstiftung beendete die Vermietungstätigkeit. Diese Entscheidung ergeht als Nachfolgeentscheidung zu VwGH 25.4.2019, Ro 2018/13/0006, ZFS 2019, 104.
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S. 18 - 22, Judikatur
BFG: Bürgschaftsübernahme durch den Geschäftsführer ohne Beteiligung
Eine Bürgschaftsübernahme durch den Geschäftsführer (idF Bf) ist idR durch persönliche Beziehungen oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen motiviert. Das gilt auch, wenn nicht der Geschäftsführer, sondern die Familienstiftung Gesellschafter der GmbH ist und der Geschäftsführer Gründungsstifter und Letztbegünstigter der Stiftung ist. Aufgrund des bestehenden Naheverhältnisses ist die Bürgschaftsübernahme nicht beruflich veranlasst.
Aufgrund der Nichtanwendung des Steuerabkommens, ist die Transparenz der Stiftung nach österreichischem innerstaatlichem Steuerrecht zu prüfen. Das BFG hat es unterlassen, den notwendigen Typenvergleich anzustellen.
Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch; ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung.
Potentiell Begünstigte haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung.
Einem potentiell Begünstigten kommt kein Antragsrecht auf gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstands zu.
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die beteiligten Personen einen zum Teil entgeltlichen, zum Teil unentgeltlichen Vertrag schließen wollen. Die Vertragsparteien müssen sich subjektiv des Charakters der Leistung als unentgeltlich bewusst sein, sie müssen die (teilweise) Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt haben. Das subjektive Element des „Bereichernwollens“ wird bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen – im Gegensatz zu Rechtsgeschäften zwischen unabhängigen Vertragspartnern im gewöhnlichen geschäftlichen Verkehr – im Zweifel grundsätzlich als gegeben vermutet. Weicht allerdings der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25% vom Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes ab, und liegen keine besonderen Umstände vor, die einen unentgeltlichen Gesamtcharakter nahelegen, ist für die Frage der ertragssteuerlichen Behandlung in der Regel von einem einheitlichen, entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.
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