Am 22. Dezember 2021 wurde durch die Europäische Kommission der Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der der Missbräuchlichen Verwendung von Briefkastengesellschaften für steuerliche Zwecke (fortan „Richtlinienentwurf“) veröffentlicht, der am 17.1.2023 durch das Europäische Parlament angepasst wurde. Der Richtlinienentwurf sieht gravierende Steuerfolgen für substanzlose Unternehmen vor. Der nachstehende Beitrag analysiert potenzielle Auswirkungen des Richtlinienentwurfes auf österreichische Privatstiftungen.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 108 - 115, Aufsatz
Die „Unshell-Richtlinie“ (ATAD III): potenzielle Auswirkungen auf österreichische Privatstiftungen
The study provides an overview of the various types of trusts in Hungary, their private law regulations, and characteristics. It introduces the different legal instruments of wealth management, highlighting the features of occasional (ad hoc) and professional trusts, as well as the operation of asset management foundations and hybrid trusts.
Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Rekursrecht im Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind.
Gemäß § 17 Abs 5 PSG bedürfen im Fall, dass die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Die Zustimmung des Stifters vermag die Genehmigung durch das Gericht nicht zu ersetzen.
Normzweck der Bestimmung ist, dass die Gefahr der Schmälerung des Stiftungsvermögens durch kollusiv handelnde Vorstandsmitglieder verhindert werden soll.
Unterfällt ein Rechtsgeschäft der Genehmigungspflicht nach § 17 Abs 5 PSG, dann darf dieses vom Gericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Das Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG ist jenem nach § 167 Abs 3 ABGB vergleichbar.
Ob von einer Teil- oder Totalnichtigkeit einer Änderung auszugehen ist, ist davon abhängig, ob bei objektiver Betrachtung der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre.
Wenn das Privatstiftungsgesetz von „der“ Stiftungsurkunde spricht, bedeutet dies nicht, dass sich aufgrund von deren Änderungen ihr gesamter Inhalt nur aus einer einzigen, nicht aber aus mehreren Urkunden ergeben kann.
Dass mehrere Mitstifter grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht trifft, aus der sich im Einzelfall – sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben – auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann, ist bereits in der Rechtsprechung des Höchstgerichts anerkannt, ebenso dass sich Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten ergeben. Wie weit die Treuepflicht geht und ob sie im Einzelfall verletzt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls.
S. 127 - 130, Judikatur
BFG: Steuerlicher Konzerntatbestand durch kontrollierende Privatstiftung an der Konzernspitze verwirklicht
Obwohl es sich bei Stiftungen um eigentümerlose juristische Personen handelt und Stiftern keine Gesellschafterstellung zukommt, ist das gegenständliche Vorliegen eines Konzerns iSd § 9 Abs 7 erster Anwendungsfall KStG (Konzerntatbestand) zu bejahen. Stifter können sich Gestaltungsrechte vorbehalten, die ihnen eine zumindest gesellschafterähnliche Stellung vermitteln.
Der Anteilinhaber hat im Zuge des Selbstnachweises demnach dieselben steuerrelevanten Daten zu berechnen und nachzuweisen, wie ein steuerlicher Vertreter; eine vereinfachte Berechnung ist nicht vorgesehen.
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