OGH: (offenbleibende) Feststellungsfähigkeit der Genehmigungsbedürftigkeit?
- Originalsprache: Deutsch
- ZFSBand 19
- Judikatur, 1313 Wörter
- Seiten 121 -123
- https://doi.org/10.33196/zfs202304012101
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Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Rekursrecht im Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind.
Gemäß § 17 Abs 5 PSG bedürfen im Fall, dass die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Die Zustimmung des Stifters vermag die Genehmigung durch das Gericht nicht zu ersetzen.
Normzweck der Bestimmung ist, dass die Gefahr der Schmälerung des Stiftungsvermögens durch kollusiv handelnde Vorstandsmitglieder verhindert werden soll.
Unterfällt ein Rechtsgeschäft der Genehmigungspflicht nach § 17 Abs 5 PSG, dann darf dieses vom Gericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Das Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG ist jenem nach § 167 Abs 3 ABGB vergleichbar.
- gerichtliche Genehmigung
- § 17 PSG
- Parteistellung
- Stiftungen
- § 40 PSG
- § 62 AußStrG
- Mandatsvertrag
- Genehmigungspflicht
- Stiftungsvorstand
- ZFS 2023, 121
- § 2 AußStrG
- OGH, 30.08.2023, 6 Ob 118/23f
- Feststellungsbegehren
- § 167 ABGB
- Rechtsmittellegitimation
- Insichgeschäfte