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Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 4, Dezember 2022, Band 18

Eiselsberg, Maximilian

OGH: Gebotene Vorsicht bei Regelungen in der Stiftungszusatzurkunde

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Im Zusammenhang mit der Rekurslegitimation eines Stifters hängt die Beteiligtenstellung des Stifters in diesen Verfahren vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung und deren konkreten Bestimmungen ab.

Die Firmenbucheintragung ist bei konstitutiven Eintragungen, wie der Änderung der Stiftungsurkunde, (bloß) notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für deren Wirksamkeit. Aus dem Umstand, dass eine Änderung einer Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten kann, kann nicht (umgekehrt) geschlossen werden, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell-rechtlich wirksam wäre. Die materiell-rechtliche Gültigkeit der Stiftungsurkunde bzw der späteren Eintragungen stellt daher eine Vorfrage dar, deren Lösung sich nicht schon durch die Eintragung in das Firmenbuch erübrigt.

Gesetzesmaterialien können erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist, wobei ihnen im Übrigen nicht die Bedeutung wie dem Gesetz selbst oder gar eine diesem übergeordnete Bedeutung zukommt.

Regelungen über das Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip bei der Ausübung der den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechten müssen bei sonstiger Unwirksamkeit gemäß § 3 Abs 2 PSG in deutlicher, zu keinem Zweifel Anlass gebender Weise in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden. Handelt es sich dabei gleichzeitig um eine Regelung über die Änderung der Stiftungserklärung, folgt dies auch aus § 9 Abs 2 Z 6 iVm § 10 Abs 2 PSG.

  • Eiselsberg, Maximilian
  • Stiftungszusatzurkunde
  • Parteistellung
  • Stiftungserklärung
  • Stiftungen
  • § 9 PSG
  • § 10 PSG
  • Stiftungsurkunde
  • Firmenbucheintragung
  • § 7 PSG
  • OGH, 29.08.2022, 6 Ob 100/22g
  • Änderung der Stiftungserklärung
  • § 2 AußStrG
  • Stimmgewichtung
  • § 3 PSG
  • Eintragungsverfahren
  • Einstimmigkeitsprinzip
  • ZFS 2022, 96

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