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Zeitschrift für Stiftungswesen
Heft 4, Dezember 2022, Band 18
OGH: Verjährte Haftung des Stiftungsvorstands
- Originalsprache: Deutsch
- ZFS Band 18
- Judikatur, 598 Wörter
- Seiten 117-118
- https://doi.org/10.33196/zfs202204011701
30,00 €
inkl MwStDie Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden als auch die Person des Schädigers und auch die Schadensursache bekannt geworden ist. Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse oder auf die richtige rechtliche Qualifikation des – bekannten – Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an.
Die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands.
- § 25 GmbHG
- § 17 PSG
- Stiftungen
- ZFS 2022, 117
- § 84 AktG
- OGH, 24.10.2022, 8 Ob 123/22d
- Verjährung
- § 1489 ABGB
- § 29 PSG
- Verjährungsfrist
- Haftung des Stiftungsprüfers
- Vorstandshaftung
- § 21 PSG
- Analogie
- Haftung
- Geschäftsführerhaftung
- Haftung des Stiftungsvorstandes