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Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 1, März 2019, Band 15

Karollus, Martin

OGH: Zum „Durchgriff“ durch eine Privatstiftung im Zusammenhang mit der Einlagenrückgewähr

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Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf ehemalige Gesellschafter unmittelbar anzuwenden, wenn die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. Die Erstbeklagte war nach ihren eigenen Behauptungen bis zum Erwerb der Geschäftsanteile an der Klägerin durch die Privatstiftungen 8 %-Gesellschafterin der Klägerin. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war ihr das Wohnungsgebrauchsrecht aufgrund dieser Gesellschafterstellung zuerkannt worden.

Im vorliegenden Fall kommt außerdem hinzu, dass die Erstbeklagte (Mitstifterin der Stiftung) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung betreffend das Wohnungsgebrauchsrecht a) Begünstigte der Stiftung war, deren Stiftungszweck auf „Unterstützung der jeweiligen Begünstigten, insbesondere durch Gewährung von Geldleistungen“ lautete und die wiederum 51 % der Gesellschaftsanteile der Klägerin hielt, b) faktisch großen Einfluss auf die Stiftung hatte und alle bzw eine Vielzahl von Entscheidungen selbst traf, c) Mitglied des Stiftungsbeirats und d) zur Bestellung des Stiftungsvorstands berechtigt war. Da somit die Stiftung von der Erstbeklagten (tatsächlich) beherrscht wurde, haben die Vorinstanzen zutreffend die Erstbeklagte als von § 82 GmbHG erfasste Gesellschafterin angesehen.

Schließlich ist noch – wiederum in wirtschaftlicher Betrachtungsweise – zu berücksichtigen, dass die Erstbeklagte außerdem Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin und der Zweitbeklagte Geschäftsführer der Klägerin waren, sodass auch letzterer (als Ehemann der Erstbeklagten) als „unechter Dritter“ einem Gesellschafter der Klägerin gleichzuhalten war.

  • Karollus, Martin
  • OGH, 20.12.2018, 6 Ob 195/18x
  • ZFS 2019, 8
  • Stiftungen
  • Privatstiftung
  • § 82 GmbHG
  • Durchgriff
  • Einlagenrückgewähr

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