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Stimmrechtsausschluss der Tochtergesellschaft der Privatstiftung bei Entlastung des Stifters als Vorstandsmitglied

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Der wesentliche Grundsatz der Rechtsprechung zu Stimmverboten juristischer Personen bei Beschlussfassungen betreffend die Entlastung von Organwaltern bei Aktiengesellschaften besteht darin, dass ein Stimmverbot nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied eintritt, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.

Die Argumentation, ein Stimmrechtsausschluss sei nur anzunehmen, wenn der befangene Gesellschafter über die rechtlich abgesicherte Möglichkeit verfügt, die Ausübung des Stimmrechts in seiner Gesellschaft zu beeinflussen, eine lediglich faktisch bestehende Möglichkeit reiche nicht aus, kann sich zwar auf Stimmen in der Literatur berufen. Maßgeblich ist jedoch die Erwartung des Fehlens einer von der Interessenkollision ungetrübten Stimmabgabe.

  • § 125 AktG
  • Entlastung
  • Stiftungen
  • Privatstiftung
  • Stimmrechtsausschluss
  • Aktiengesellschaft
  • Vorstandsmitglied
  • ZFS 2017, 203
  • OGH, 23.06.2017, 6 Ob 221/16t

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