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Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 3, September 2015, Band 2015

Csoklich, Peter

Grenzen des Auskunftsrechts des Begünstigten

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§ 30 PSG räumt einem Begünstigten das Recht ein, von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsicht in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher sowie in die Stiftungserklärung zu verlangen.

Das Auskunftsrecht dient dazu, dem Begünstigten der Stiftung ein Instrument zur Durchsetzung seiner Ansprüche an die Hand zu geben, insbesondere ihn in die Lage zu versetzen zu beurteilen, ob er überhaupt (noch oder schon) Begünstigter ist; ein Begünstigter soll damit den tatsächlichen Umfang seiner Ansprüche beurteilen können. Darüberhinaus wird dieses Recht als wesentlicher Baustein der „Foundation Governance“ gesehen: dem Begünstigten kommt über die Wahrung seiner Rechte die Befugnis zur Überwachung und Kontrolle des Stiftungsvorstands zu. Insoweit ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 30 PSG funktional den gesellschaftsrechtlichen Auskunftsrechten (vgl §§ 166, 183 UGB), insbesondere dem Auskunftsrecht des GmbH-Gesellschafters nach § 22 (2) GmbHG vergleichbar, ja diente diese Bestimmung offenbar als Vorbild für § 30 PSG.

Dieser Funktion des Auskunfts- und Einsichtsrechts entsprechend wird jede inhaltliche Einschränkung dieses Rechts als unzulässig angesehen; die Rechte der Begünstigten nach §  30 PSG können auch durch die Stiftungserklärung nicht eingeschränkt werden.

Dem Stiftungsvorstand steht bei der Prüfung von Auskunftsersuchen nur ein geringer Spielraum zur Verfügung: die unberechtigte Verweigerung der Auskunft und Einsicht kann einen wichtigen Grund gemäß § 27 PSG zur Abberufung eines Stiftungsvorstands bilden. Es ist aber anerkannt, dass ein Vorstand die Frage der Auskunftsberechtigung (und damit die Vorfrage der Begünstigtenstellung) im Rechtswege klären lassen kann, dies aber wohl nur bei – ex-ante betrachtet – vertretbaren Zweifeln an der Anspruchsberechtigung: solche können aber angesichts des differenzierten und noch nicht in allen Facetten von der Lehre und Rechtsprechung geklärten Kreises der Anspruchsberechtigten (vgl unten I.) durchaus häufig bestehen. Daneben können aber auch noch andere Gründe bestehen, die den Vorstand berechtigen, einem Auskunfts- und Einsichtsverlangen nicht oder jedenfalls nicht vollständig nachzukommen.

  • Csoklich, Peter
  • § 27 PSG
  • Einsichtsrecht.
  • Begünstigte
  • Auskunftsrecht
  • ZFS 2015, 112
  • Stiftungen
  • § 22 Abs 2 GmbHG
  • Privatstiftung
  • § 31 PSG
  • § 30 PSG
  • § 166 UGB
  • § 183 UGB

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