Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Zeitschrift für Stiftungswesen
Heft 3, November 2023, Band 19
OGH: Stiftungsurkunde sticht bloße Erklärung
- Originalsprache: Deutsch
- ZFS Band 19
- Judikatur, 1875 Wörter
- Seiten 76-79
- https://doi.org/10.33196/zfs202303007601
30,00 €
inkl MwStDie gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats richtet sich nach § 27 PSG und den Grundsätzen der zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands ergangenen Rechtsprechung.
Antragslegitimiert sind nur Personen, denen ein rechtliches Interesse zukommt. Dazu zählen (unter anderem) aktuell Begünstigte, denen ein rechtliches Interesse (auch) am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane zuzuerkennen ist, ohne dass ihnen zusätzlich ein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen oder sonstige Einfluss- oder Gestaltungsrechte auf die Privatstiftung zukommen müsste.
Nach § 10 Abs 2 erster Satz PSG müssen nicht nur die zwingenden Angaben des § 9 Abs 1 PSG, sondern auch die bloß fakultativen Angaben dessen § 9 Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in der Stiftungsurkunde angeführt werden. Wenn Regelungsgegenstände des § 9 Abs 1 und dessen Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind sie grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich, jedenfalls muss dies für Regelungen der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen. Da schon in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommene, im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehende derartige Regelungen unwirksam sind, ist auch von der fehlenden Verbindlichkeit anderer Erklärungen oder Vereinbarungen auszugehen.
- Oberndorfer, Klaus
- § 27 PSG
- Begünstigte
- Bestellungsrecht
- Stiftungszusatzurkunde
- Zusammensetzung
- Stiftungen
- § 9 PSG
- § 40 PSG
- § 33 PSG
- § 10 PSG
- Stiftungsurkunde
- Erklärung
- zwingenden Angaben
- AußStrG
- OGH, 28.06.2023, 6 Ob 196/22z
- Antragslegitimation
- Beirat
- ZFS 2023, 76