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Hauser

Hre 228: (Unberechtigtes) Führen von eigentümlichen Bezeichnungen des Hochschulwesens

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Ob eine Bezeichnung dem Hochschulwesen eigentümlich ist, ist den einschlägigen Vorschriften zu entnehmen; dies bedeutet, dass ihre Verwendung generell an Universitäten gebräuchlich ist und die jeweilige Bezeichnung universitätstypisch ist. Demgemäß muss ihre Verwendung bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erwecken, dass es sich dabei um eine Bezeichnung universitärer Art handelt.

Die Bezeichnung „Professor (Prof.)“ für sich alleine kann nicht als universitätstypisch angesehen werden, da diese Bezeichnung generell auch im schulischen Bereich (als Amtstitel) in Verwendung steht.

Etwas anderes gilt für die Bezeichnung „emeritierter Professor (em. Prof.)“, da diese bei einem objektiven Betrachter regelmäßig den Bereich des inländischen Hochschulwesens zugeordnet wird.

  • Hauser
  • § 116 Abs 1 Z 1 UG
  • VwGH, 24.10.2018, Ra 2017/10/0114
  • NHZ 2019, 30

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