Die neue Universitätsfinanzierung hat einerseits das Ziel, schlechte Betreuungsverhältnisse zu verbessern und andererseits gute Betreuungsverhältnisse zu erhalten. Messbar soll dies an der Erhöhung der Zahl der prüfungsaktiven Studien sein.
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
S. 7 - 9, Fachbeiträge (FaBe)
Aufsicht im Hochschulbereich: Herausforderungen und Anregungen
Der vom BMBWF angestoßene Diskussionsprozess über eine Reform der Aufsicht im Hochschulbereich ist vorbehaltslos zu begrüßen. Reformbedarf gibt es in einigen Bereichen, die nachstehend kurz angerissen werden.
Auf europarechtlicher Ebene wurde das Vergaberecht durch drei Richtlinien (RL 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU) novelliert. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten endete bereits am 18.4.2016. Durch das Vergaberechtsreformgesetz 2018 wurden nunmehr auch in Österreich die Richtlinien ins innerstaatliche Recht umgesetzt. Das Vergaberecht ist auch für den Hochschulbereich von enormer Bedeutung, da Hochschulen im Regelfall unter die Kriterien des § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 zu subsumieren sind und daher vom Anwendungsbereich des BVergG umfasst sind. Im vorliegenden Beitrag wird auf die klassische Auftragsvergabe abgestellt. Neben einem allgemeinen Überblick über wesentliche Neuerungen werden ausgewählte Aspekte näher ausgeführt.
S. 15 - 16, Aktuelle Normen (AkNo)
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird, BGBl I 3/2019 (NR: GP XXVI RV 378 AB 442 S 55. BR: AB 10106 S 888)
S. 19 - 19, Aktuelle Normen (AkNo)
Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird, BGBl I 15/2019 (NR: GP XXVI RV 353 AB 445 S. 55. BR: AB 10109 S. 888.)
S. 20 - 22, Aktuelle Normen (AkNo)
Fachhochschul-Akkreditierungsverordnung (FH-AkkVO) 2019 beschlossen in der 49. Sitzung des Boards der AQ Austria am 11.09.2018
S. 28 - 30, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 227: Zur Rechtsnatur der Mitwirkungsrechte von universitären Betriebsräten
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsratsvorsitzenden gem § 21 Abs 15 UG stellen sich als bürgerlich-rechtliche Ansprüche von Belegschaftsvertretern dar, die gem § 1 JN vor ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind.
S. 30 - 33, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 228: (Unberechtigtes) Führen von eigentümlichen Bezeichnungen des Hochschulwesens
Ob eine Bezeichnung dem Hochschulwesen eigentümlich ist, ist den einschlägigen Vorschriften zu entnehmen; dies bedeutet, dass ihre Verwendung generell an Universitäten gebräuchlich ist und die jeweilige Bezeichnung universitätstypisch ist. Demgemäß muss ihre Verwendung bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erwecken, dass es sich dabei um eine Bezeichnung universitärer Art handelt.
Die Bezeichnung „Professor (Prof.)“ für sich alleine kann nicht als universitätstypisch angesehen werden, da diese Bezeichnung generell auch im schulischen Bereich (als Amtstitel) in Verwendung steht.
Etwas anderes gilt für die Bezeichnung „emeritierter Professor (em. Prof.)“, da diese bei einem objektiven Betrachter regelmäßig den Bereich des inländischen Hochschulwesens zugeordnet wird.
S. 33 - 33, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 229: (Begrenzte) Unterhaltspflicht des studierenden Vaters
Sofern bei Entstehen der Unterhaltspflicht vom Unterhaltspflichtigen ein Studium zielstrebig und erfolgreich betrieben wird, entsteht die Unterhaltspflicht erst ab dem Zeitpunkt des Studienabschlusses.
S. 34 - 47, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 230: Karfreitagszauber – oder der Neid der Anderen?
Art 1 und Art 2 Abs 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.
Die mit dieser nationalen Regelung vorgesehenen Maßnahmen können weder als zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendiger Maßnahmen im Sinne des Art 2 Abs 5 der Richtlinie 2000/78 noch als spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion im Sinne des Art 7 Abs 1 dieser Richtlinie angesehen werden.
Art 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass, solange der betroffene Mitgliedstaat seine Regelung, nach der nur den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, der Anspruch auf einen Feiertag am Karfreitag zusteht, nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ein/e private/r Arbeitgeber/in, die/der dieser Regelung unterliegt, verpflichtet ist, auch ihren/seinen anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten sind, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen, und ihnen folglich, wenn er sie abschlägig beschieden hat, das Recht auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung zuzuerkennen.
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