Die Semesterstunde als Zeiteinheit ist einerseits nicht ausreichend klar definiert und setzt andererseits regelmäßig didaktische Fehlanreize. Sie ist daher in einem modernen Verständnis von Hochschullehre nicht zur Messung von Lehrverpflichtungen bzw -leistungen geeignet.



- ISSN Online:
- 2306-6059
20,00 €
inkl MwSt




Inhalt der Ausgabe
-
S. 107 - 114, Fachbeiträge (FaBe)
Günter Zullus -
S. 115 - 119, Aktuelle Normen (AkNo)
-
S. 119 - 122, Aktuelle Normen (AkNo)
-
S. 122 - 123, Aktuelle Normen (AkNo)
-
S. 123 - 124, Aktuelle Normen (AkNo)
-
S. 125 - 128, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserEine Fachhochschule iSd FHStG kann zweifelsfrei Arbeitgeberin von Ausländer/inne/n hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in Forschung und Lehre im Rahmen von § 1 Abs 2 lit i AuslBG sein.
Sämtlichen Beschreibungen der Tätigkeit von Tutoren im Hochschulbetrieb ist gemeinsam, dass sie im konkreten Zusammenhang mit Übungen, Praktika, Repetitorien oder anderen Lehrveranstaltungen andere Studierende betreuen. Nur insofern liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Lehre vor und nur in diesem Umfang ist ihre Beschäftigung nach § 1 Abs 2 lit i AuslBG vom AuslBG ausgenommen.
Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit i AuslBG nimmt nicht Tutoren als solche vom Ausländerbeschäftigungsgesetz aus, sondern Ausländer/innen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre; eine solche wird von Tutoren an bloß pädagogischen Einrichtungen jedoch nicht erbracht.
-
S. 128 - 133, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Christian Schweighofer / SchweighoferUnzutreffend ist die von der Dienstbehörde (auch in der Revisionsbeantwortung) vertretene Rechtsauffassung, wonach Umfang und Ausmaß der sich aus §§ 155 und 172 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten nicht so verstanden werden dürften, dass eine zeitgerechte Konsumation des Erholungsurlaubs nicht ermöglicht wäre, weshalb bei Vorliegen eines Vertragsverhältnisses mit Dritten Tätigkeiten, die den fristgerechten Verbrauch des Erholungsurlaubs des Universitätslehrers vereitelten, von vornherein nicht als dienstliche Gründe im Sinne des § 69 BDG 1979 in Betracht kämen.
Es ist im Gegenteil geradezu zwingend § 69 BDG 1979 zugrunde gelegt, dass das Ausmaß dienstlicher Pflichten dem rechtzeitigen Verbrauch des Erholungsurlaubs je nach Lage des Falls entgegenstehen kann.
Schon der Wortlaut des § 69 BDG 1979 schließt denklogisch eine Betrachtungsweise aus, wonach allein der nicht rechtzeitige Urlaubsverbrauch dazu führte, dass dienstliche Pflichten nicht mehr als solche zu qualifizieren wären.
Wie der ausschließliche Gebrauch der Gegenwartsform in § 69 BDG („Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt […]“) in dieser Gesetzesbestimmung zeigt, bewegt sich der Beobachtungszeitraum in zeitlicher Nähe zu dem im ersten Satz leg cit genannten Termin.
Mit der entscheidenden Frage, ob die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Tätigkeiten Forschungs- und Lehraufgaben im Sinne von § 155 Abs 1 und § 172 Abs 1 Z 1 BDG 1979 zuzurechnen waren, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht bzw jedenfalls nicht in rechtlich geeigneter Weise befasst.
-
S. 133 - 137, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Katrin Janesch / Stefan Huber / JaneschEs lässt sich kein unbedingter, das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließender Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahres feststellen. Aus der Formulierung „ist möglich“ in § 18 Abs 4 FHStG folgt, dass der Gesetzgeber keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Studienjahrwiederholung postulieren wollte.
Die wörtliche Auslegung des § 18 Abs 4 FHStG und damit der Studien- und Prüfungsordnung ergibt kein zwingend eindeutiges Ergebnis. Aus der historischen Interpretation lässt sich allerdings nicht ableiten, dass der Gesetzgeber von den zuvor geltenden Akkreditierungsrichtlinien des Fachhochschulrats abweichen wollte.
Die Fachhochschule ist gemäß § 10 Abs 3 Z 10 FHStG dazu ermächtigt, nähere Voraussetzungen für die Wiederholung eines Studienjahres in der Prüfungsordnung näher zu konkretisieren.
-
S. 138 - 140, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserGrundsätzlich kann ein bloß formloses Dulden durch Verwaltungsbehörden nicht dazu führen, dass ein (ansonsten) eindeutiger Gesetzesverstoß als mit guten Gründen iSd Rechtsprechung zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vertretbar wird; dies gilt allerdings dann nicht, wenn kein eindeutiger Gesetzesverstoß gegeben ist.
Universitäten unterliegen bei der Erfüllung der in § 29 Abs 6 UG genannten Aufgaben des nichtklinischen Bereichs, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, nicht den Bestimmungen des KAKuG.