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NHZ

Heft 3, September 2017, Band 5

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 97 - 100, Fachbeiträge (FaBe)

Heinz Kasparovsky

Globalisierung der akademischen Bildung

Der folgende Beitrag widmet sich der Polarität zwischen der Bildung als wertvollem Gut eines Staates und ihrer Globalisierung im Sinn einer weltweit vernetzten Wissensgesellschaft.

S. 101 - 106, Fachbeiträge (FaBe)

Christian Schweighofer

Fachhochschulen als Verantwortliche des öffentlichen oder privaten Bereichs aus der Perspektive der Datenschutz-Grundverordnung und dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Die Datenschutzgrundverordnung (EU 2016/679, im Folgenden kurz: DSGVO) tritt mit 25.5.2018 in Kraft (Art 99 Abs 2 DSGVO). Die DSGVO ist ein ambitioniertes legistisches Projekt der Europäischen Union und soll die Datenschutzstandards innerhalb der Europäischen Union auf ein einheitliches – hohes – Niveau heben. Am 25.5.2018 werden die europäischen nationalen Datenschutzgesetze weitgehend obsolet sein. Die DSGVO wirkt als europäische Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Es bedarf keiner legistischen Umsetzung, wie es bei einer Richtlinie der Fall wäre. Die DSGVO wird alle Normadressaten vor große Herausforderungen stellen. Der österreichische Gesetzgeber hat auf die DSGVO mit der Anpassung des bestehenden Datenschutzgesetzes reagiert. Es trägt den Titel Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird, BGBl 2017/120). Das geänderte DSG 2000 lautet nunmehr: „Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ (in der Folge kurz: DSG).

Der vorliegende Beitrag untersucht – ungeachtet vieler anderer ungelöster Fragestellungen in diesem Bereich – einen Aspekt des Entwurfes zum Datenschutz-Anpassungsgesetz. § 26 DSG unterscheidet zwischen Verantwortlichen des öffentlichen und Verantwortlichen des privaten Bereiches. Sollten Fachhochschulen zum öffentlichen Bereich zählen, wäre dies mit der zwingenden Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verbunden. Die Zuordnung zum privaten Bereich würde wiederum ein erhöhtes verwaltungsstrafrechtliches Risiko bedeuten. Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, welche Zuordnung für den FH-Sektor zweckmäßiger ist und welche Auslegung(en) § 26 DSG ermöglicht. Es wird aber auch ein Vorschlag de lege ferenda vorgestellt.

S. 118 - 120, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 200: Zum Forschungsbegriff im Zusammenhang mit „Forschungsprämien“ gem § 108c EStG

Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, das Frascati Manual zur Auslegung des Begriffes Forschung und Entwicklung (ergänzend) heranzuziehen.

Im Sinne der ForschungsprämienVO ist maßgebend, dass die einschlägige Tätigkeit etwas „Neues“ hervorbringt und den bisherigen Wissensstand in dem erforschten Fachgebiet erweitert. Die durch die Forschungstätigkeit erarbeitete oder zumindest angestrebte Lösung muss insofern über den bisherigen Wissensstand hinausgehen, als dass sie sich nicht als für einen Fachmann offensichtliche Lösung der zu erforschenden Fragestellung anbietet; dabei handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des Erfordernisses der „Neuheit“ der Forschungstätigkeit.

S. 120 - 122, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 201: Zur Frage nach der neuerlichen Zulassung zu einem Studium

Der Begriff „dieses Studium“, der in § 63 Abs 7 UG Verwendung findet, ist in einem materiellen Sinne zu verstehen, was bedeutet, dass eine entsprechende Studienidentität im Verhältnis zu einem als Diplomstudium einerseits und als Bachelor- und Masterstudium andererseits eingerichteten Studium bestehen kann.

Im Zusammenhang mit der Anzahl an möglichen Prüfungswiederholungen ist zu berücksichtigen, dass im Falle des Erlöschens der Studienzulassung wegen negativer Beurteilung der letzten Wiederholung einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung nach einer Sperrfrist von zwei Semestern nach dem Erlöschen der Zulassung eine neuerliche Zulassung möglich ist.

S. 122 - 129, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 202: Verweigerung des Rechtsschutzes im Professoren-Berufungsverfahren als negativer Kompetenzkonflikt

Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der einschlägigen Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinerlei Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.

Der wesentliche Unterschied zur Rechtslage im Bereich der Professorenberufung an Universitäten im Verhältnis zur alten Rechtslage ist darin zu sehen, dass Universitätsprofessoren nicht mehr durch eine – bescheidmäßig vorzunehmende – Ernennung, sondern ausschließlich durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages bestellt werden. Auf Grund der klar ersichtlichen gesetzgeberischen Intention, Dienstverhältnisse der Universitäten zu ihrem Personal gem UG privatrechtlich zu regeln und keine neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, besteht kein Zweifel an der nunmehr geänderten privatrechtlichen Natur des einheitlichen Verfahrens zur Berufung von Universitätsprofessoren.

Der Rektor hat nicht zwingenderweise mit dem bestgereihten Bewerber Berufungsverhandlungen zu führen; solange der Bewerber sich auf den Berufungsvorschlag befindet, ist der Rektor bei der Auswahl und der konkreten Ausgestaltung der Berufungsverhandlungen frei.

Da das zuständige LG und ihm folgend das zuständige OLG und schließlich der OGH die rechtliche Einordnung des Berufungsverfahrens gem § 98 UG verkannt haben, haben sie durch die von ihnen gefassten Beschlüsse die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in der Sache zu Unrecht verneint.

S. 129 - 132, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer

Hre 203: Teilaufhebung der Satzung einer Pädagogischen Hochschule wegen Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter

Der 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr 2/2015, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Weder die Satzung noch der Organisationsplan legen ein Kriterium fest, anhand dessen sich die Zuständigkeit für die studienrechtliche Vollziehung iSd § 28 Abs 2 Z 2 HG zwischen den beiden vorgesehenen Vizerektoren verteilen lässt. Damit ist unklar, welcher der beiden Vizerektoren in einem konkreten Fall als studienrechtliches Organ iSd § 28 Abs 2 Z 2 HG zu fungieren hat.

Es fehlt an einer, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine präzise Regelung der Behördenzuständigkeit genügenden, Festlegung des Regelfalls der Vollziehungszuständigkeit für studienrechtliche Bestimmungen.

Im Übrigen ist auch kein einvernehmliches Vorgehen der beiden Vizerektoren vorgesehen, da nach § 14 Abs 1 HG und Punkt 2.3.3. des Organisationsplanes die beiden Vizerektoren nur dann einvernehmlich vorzugehen haben, wenn ein Aufgabengebiet nicht ausdrücklich einem Vizerektor zugeordnet ist.

S. 133 - 136, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 204: Inhaltliche Voraussetzungen zur Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung für FH-Absolvent/inn/en

Das ZTG regelt die Prüfung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen eines anderen EU-Mitgliedstaates nicht ausdrücklich; eine Nostrifizierung ist dafür nicht vorgesehen.

Die entsprechende Gleichwertigkeitsprüfung gem ZTG hat sich an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften zu orientieren; dabei können nur jene Fächer miteinbezogen werden, die durch entsprechende Nachweise belegt werden können. Die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen haben – ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester – grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

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