Hre 200: Zum Forschungsbegriff im Zusammenhang mit „Forschungsprämien“ gem § 108c EStG
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 5
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1117 Wörter
- Seiten 118 -120
- https://doi.org/10.37942/nhz201703011801
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Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, das Frascati Manual zur Auslegung des Begriffes Forschung und Entwicklung (ergänzend) heranzuziehen.
Im Sinne der ForschungsprämienVO ist maßgebend, dass die einschlägige Tätigkeit etwas „Neues“ hervorbringt und den bisherigen Wissensstand in dem erforschten Fachgebiet erweitert. Die durch die Forschungstätigkeit erarbeitete oder zumindest angestrebte Lösung muss insofern über den bisherigen Wissensstand hinausgehen, als dass sie sich nicht als für einen Fachmann offensichtliche Lösung der zu erforschenden Fragestellung anbietet; dabei handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des Erfordernisses der „Neuheit“ der Forschungstätigkeit.
- Hauser
- Anhang I Forschungsprämienverordnung (BGBl II 2012/515)
- NHZ 2017, 118
- § 108c Abs 2 Z 1 EStG
- VwGH, 29.03.2017, Ra 2015/15/0060
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