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Hauser

Hre 201: Zur Frage nach der neuerlichen Zulassung zu einem Studium

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Der Begriff „dieses Studium“, der in § 63 Abs 7 UG Verwendung findet, ist in einem materiellen Sinne zu verstehen, was bedeutet, dass eine entsprechende Studienidentität im Verhältnis zu einem als Diplomstudium einerseits und als Bachelor- und Masterstudium andererseits eingerichteten Studium bestehen kann.

Im Zusammenhang mit der Anzahl an möglichen Prüfungswiederholungen ist zu berücksichtigen, dass im Falle des Erlöschens der Studienzulassung wegen negativer Beurteilung der letzten Wiederholung einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung nach einer Sperrfrist von zwei Semestern nach dem Erlöschen der Zulassung eine neuerliche Zulassung möglich ist.

  • Hauser
  • VwGH, 23.05.2017, Ro 2016/10/0039
  • § 66 Abs 1 UG
  • § 63 Abs 7 UG
  • NHZ 2017, 120
  • § 124 Abs 10 UG
  • § 68 Abs 1 Z 3 UG
  • § 63 Abs 1 UG
  • § 66 Abs 2 UG
  • § 77 Abs 2 UG
  • § 66 Abs 4 UG

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