Hre 202: Verweigerung des Rechtsschutzes im Professoren-Berufungsverfahren als negativer Kompetenzkonflikt
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 5
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 3549 Wörter
- Seiten 122 -129
- https://doi.org/10.37942/nhz201703012201
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Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der einschlägigen Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinerlei Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.
Der wesentliche Unterschied zur Rechtslage im Bereich der Professorenberufung an Universitäten im Verhältnis zur alten Rechtslage ist darin zu sehen, dass Universitätsprofessoren nicht mehr durch eine – bescheidmäßig vorzunehmende – Ernennung, sondern ausschließlich durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages bestellt werden. Auf Grund der klar ersichtlichen gesetzgeberischen Intention, Dienstverhältnisse der Universitäten zu ihrem Personal gem UG privatrechtlich zu regeln und keine neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, besteht kein Zweifel an der nunmehr geänderten privatrechtlichen Natur des einheitlichen Verfahrens zur Berufung von Universitätsprofessoren.
Der Rektor hat nicht zwingenderweise mit dem bestgereihten Bewerber Berufungsverhandlungen zu führen; solange der Bewerber sich auf den Berufungsvorschlag befindet, ist der Rektor bei der Auswahl und der konkreten Ausgestaltung der Berufungsverhandlungen frei.
Da das zuständige LG und ihm folgend das zuständige OLG und schließlich der OGH die rechtliche Einordnung des Berufungsverfahrens gem § 98 UG verkannt haben, haben sie durch die von ihnen gefassten Beschlüsse die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in der Sache zu Unrecht verneint.
- Hauser
- § 25 UG
- NHZ 2017, 122
- § 98 UG
- § 97 UG
- Art 138 Abs 1 B-VG
- § 1 UG
- VfGH, 13.06.2017, K I 1/2017-14
- § 9 UG
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