Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Hre 203: Teilaufhebung der Satzung einer Pädagogischen Hochschule wegen Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
NHZBand 5
Inhalt:
Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Umfang:
1828 Wörter, Seiten 129-132

10,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Hre 203: Teilaufhebung der Satzung einer Pädagogischen Hochschule wegen Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in den Warenkorb legen

Der 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr 2/2015, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Weder die Satzung noch der Organisationsplan legen ein Kriterium fest, anhand dessen sich die Zuständigkeit für die studienrechtliche Vollziehung iSd § 28 Abs 2 Z 2 HG zwischen den beiden vorgesehenen Vizerektoren verteilen lässt. Damit ist unklar, welcher der beiden Vizerektoren in einem konkreten Fall als studienrechtliches Organ iSd § 28 Abs 2 Z 2 HG zu fungieren hat.

Es fehlt an einer, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine präzise Regelung der Behördenzuständigkeit genügenden, Festlegung des Regelfalls der Vollziehungszuständigkeit für studienrechtliche Bestimmungen.

Im Übrigen ist auch kein einvernehmliches Vorgehen der beiden Vizerektoren vorgesehen, da nach § 14 Abs 1 HG und Punkt 2.3.3. des Organisationsplanes die beiden Vizerektoren nur dann einvernehmlich vorzugehen haben, wenn ein Aufgabengebiet nicht ausdrücklich einem Vizerektor zugeordnet ist.

  • Schweighofer
  • NHZ 2017, 129
  • Teil 4 der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organe
  • VfGH, 28.06.2017, V 22/2017

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice