Nicht alle Abweichungen zwischen Curricula sollten relevant für eine Anerkennungsentscheidung sein. Welche aber sind wesentlich? Werden auch unwesentliche Unterschiede leichtfertig zu wesentlichen deklariert?
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
S. 93 - 97, Fachbeiträge (FaBe)
Curriculare Unterschiede als Anerkennungshindernis
S. 98 - 102, Fachbeiträge (FaBe)
Funktionsabberufung wegen „begründetem Vertrauensverlust“
Bis zur Erlassung des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 kannte das UG die Funktionsabberufung lediglich für die obersten Organe der Universität und die Mitglieder des Wissenschaftsrates, wobei der Abberufungstatbestand „begründeter Vertrauensverlust“ nur für Rektor/in und Vizerektor/inn/en vorgesehen war. Erst mit dem UÄndG 2009 wurde durch § 20 Abs 5a bzw § 32 Abs 1a UG die Abberufung wegen begründetem Vertrauensverlust auch für die Leiter/innen von (Klinischen) Organisationseinheiten und Klinischen Abteilungen normiert. Bisweilen wurde dieser Abberufungsgrund schon im Vorfeld per Satzung bzw Organisationsplan universitätsautonom festgeschrieben. Im Zusammenhang damit stellen sich verschiedene Rechtsfragen, die insb Organzuständigkeit und Organfunktion sowie die Rechtsnatur der Abberufung sowie den Abberufungsgrund betreffen.
S. 113 - 114, Aktuelle Normen (AkNo)
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG geändert wird
S. 114 - 115, Aktuelle Normen (AkNo)
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018
S. 117 - 120, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 218: Erfordernis der Gleichwertigkeitsprüfung bei der Prüfungsanerkennung
Betreffend die Frage der Gleichwertigkeit der von einem/einer Antragsteller/in abgelegten und zur Anerkennung beantragten Prüfung mit der im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfung ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat sich dabei an den besonderen Studienvorschriften und nicht an der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu orientieren.
S. 120 - 121, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 219: Mangelhafter Feststellungsbescheid im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie
Gem § 108c Abs 9 EStG hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen einen Feststellungsbescheid betreffend die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie betreffend die eigenbetriebliche Forschung zu erlassen. Eine der Voraussetzungen dafür besteht darin, dass glaubhaft gemacht wird, dass der verwirklichte Sachverhalt den Voraussetzungen des Vorliegens von Forschung und experimenteller Entwicklung iSd Bestimmung des § 108c Abs 2 Z 1 EStG entspricht; dabei hat die Glaubhaftmachung durch ein Gutachten des Steuerpflichtigen zu erfolgen.
S. 122 - 124, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 220: Zur Gleichwertigkeitsfeststellung bei der Zulassung zu einem Doktoratsstudium
Bei der Frage der Vorschreibung von Prüfungen zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit eines zu einem Doktoratsstudium berechtigenden Studiums iSv § 64 Abs 4 2. Satz UG handelt es sich um eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, welche der Überprüfung durch den VwGH nur dann zugänglich ist, wenn das BVerwG seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat.
S. 124 - 124, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 221: Unberechtigte Führung eines akademischen Grades als Dauerdelikt
Gem der ständigen Rechtsprechung stellt sich die unberechtigte Führung eines akademischen Grades als Dauerdelikt dar.
Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung gem § 31 VStG erst mit Beendigung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens zu laufen.
S. 124 - 129, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 222: Rechtsschutz-Zuständigkeit bei Abberufung von Universitätsklinik-Leitung
Für die Zuständigkeit der Gerichte ist entscheidend, ob der organisations-rechtliche Akt der Abberufung von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der klinischen Abteilung als Akt des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts anzusehen ist. Die rechtliche Einordnung der Bestellung und Abberufung von Leitern einer Organisationseinheit wird in § 20 Abs 5 bzw Abs 5a UG nicht ausdrücklich geregelt.
Die Abberufung von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der Klinischen Abteilung ist durch den Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers als (organisationsrechtlicher) Akt zu qualifizieren, der in der Rechtsform des rechtsgestaltenden Bescheides zu ergehen hat. Der Antragsteller verfügt über ein subjektives öffentliches Recht, nur bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen seiner Funktionen enthoben zu werden.
Ein Feststellungsbescheid ist nur zulässig, wenn er entweder in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung hierüber zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse gelegen oder für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckverfolgender Rechtsverteidigung ist. Ein solches rechtliches Interesse ist nur dann zu bejahen, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Partei abzuwenden.
Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die Feststellung, dass die Abberufung des Antragstellers aus seinen Funktionen unwirksam sei, stellt kein notwendiges, letztes und einiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar, wenn über die im Feststellungsbescheid zu behandelnde Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist.
S. 129 - 131, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 223: Rücktritt des Arbeitgebers vom Dienstvertrag vor Antritt des Dienstes bei vereinbarter Probezeit. Summa Summarum: Ein Lektorat ist etwas anderes als eine Professur.
Die herrschende Lehre und die Rechtsprechung gehen davon aus, dass es den Parteien selbst dann, wenn zwischen ihnen vorher bereits ein Dienstverhältnis bestanden hat, grundsätzlich freisteht, zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Probezeit zu vereinbaren, sofern nicht unter den gegebenen Umständen eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist.
Ist daher etwa der Gegenstand der Probedienstleistung ein anderer als die frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers, so ist auch im Anschluss an ein früheres Dienstverhältnis in einem neuen Dienstverhältnis die Vereinbarung einer Probezeit zulässig. Maßgeblich ist somit, ob es durch die Vereinbarung der Probezeit zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften kommt.
Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, dass auf Basis der beiden Verträge, auch wenn sie zeitlich unmittelbar aufeinander folgen sollten, von der Klägerin inhaltlich unterschiedliche Tätigkeiten erbracht werden sollten, weshalb die Vereinbarung einer Probezeit von einem Monat im Rahmen des später beginnenden Vertrags zulässig war, ist jedenfalls vertretbar.