Forschungsstipendien haben nicht nur Vorteile für Stipendiaten und die Bildungseinrichtung, sondern bergen unter Umständen erhebliche abgabenrechtliche Risiken für die Beteiligten. Der gegenständliche Beitrag soll neben der Rechtslage unter Berücksichtigung aktueller Judikatur einen Leitfaden zur Vermeidung von zu Unrecht einbehaltener oder bereits abgeführter Abgaben bieten.



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- 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
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S. 5 - 9, Fachbeiträge (FaBe)
Oliver Neuper / Stefan Schury / Philipp Lenger -
S. 10 - 12, Fachbeiträge (FaBe)
Heinz KasparovskyDas Studium der Katholischen Fachtheologie ist zwei unterschiedlichen rechtlichen Régimes unterworfen: dem österreichischen und dem kanonischen Studienrecht. Bei Übergängen und Vergleichen stoßen beide Rechtsordnungen aufeinander, wobei sie nicht deckungsgleich sind. Ein Lösungsansatz, der an den betroffenen Universitäten langjährig erprobt ist, wird hier dargestellt.
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S. 13 - 13, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 13 - 14, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 14 - 15, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 15 - 16, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 16 - 22, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 23 - 30, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HuberDem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen kommt die Befugnis zu, die Auswahlentscheidung des Universitätsrats aus dem Dreiervorschlag des Senats bei der Wahl der Rektorin bzw des Rektors einer Universität anzufechten.
§ 21 Abs 2 UG ermächtigt zwei oder mehr Mitglieder des Universitätsrats, bei anderen Angehörigen der Universität Informationen einzuholen. Bei derartigen Informationsgesprächen ist die Beiziehung des oder der Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen nicht erforderlich.
Durch derartige Informationsgespräche, aber auch durch die Beiziehung einer Personalberaterin hat der Universitätsrat seiner Sorgfaltspflicht gemäß § 21 Abs 10 UG entsprochen. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Wahl des Rektors zu Recht. Es ist dem Universitätsrat gelungen, die Sachlichkeit seiner Wahlentscheidung zu begründen, wodurch eine Diskriminierung auszuschließen ist.
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S. 30 - 32, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
PasruckerDie Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vereinbart wurde, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Dabei ist weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrags, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen.
Kann nach den Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Lektor weder Weisungen noch der Kontrolle durch die Universität unterlag und nur sehr lose in die Organisation ihres Betriebs eingebunden war, die abgehaltene Lehrveranstaltung zeitlich und örtlich seinem Wunsch entsprechend festgelegt wurde und auch deren Gestaltung – abgesehen vom vorgegebenen Thema – ihm überlassen war und er sich nach seinem Ermessen bei Verhinderung von einem anderen Lektor vertreten lassen konnte oder aber den Termin nachholen oder entfallen lassen konnte, so ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu verneinen.
Jene arbeitsrechtlichen Normen, die gerade den sozial Schwächeren schützen sollen, so auch das in der Regel bestehende Verbot von Kettenarbeitsverträgen, sind auf den freien Dienstvertrag nicht analog anwendbar.
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S. 30 - 30, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserSofern ein Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, erfolgt die Kontrolle des Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen.
Zu den besonderen Gründen, die ein längeres Studium noch gerechtfertigt erscheinen lassen, zählt auch eine Teilzeitbeschäftigung.
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S. 32 - 34, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
SchweighoferEin einem Mitbewerber unterlegener Bewerber auf eine nach §§ 98 ff UG ausgeschriebene Stelle hat kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des zwischen dem Erst- und dem damaligen Zweitbeklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags.
Grundsätzlich kann auch ein an einem Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter dessen Nichtigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat.
Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden.
Ein solches Begehren ist daher nur dann zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers unmittelbar berührt.