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NHZ

Heft 2, Juni 2023, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 52 - 56, Fachbeiträge (FaBe)

Heinz Kasparovsky

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge im Universitätsstudium

Hochschulische Bildung und Berufszugang sind, soweit es sich um die Ausübung „akademischer Berufe“ handelt, aufeinander bezogen. Doch wie definiert das Gesetz diese Abhängigkeit? Und wo sind die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grenzen zu ziehen, um auf der einen Seite die Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit, auf der anderen Seite eine Hochschulbildung vorbei an den Bedürfnissen der Berufswelt zu verhindern?

S. 57 - 58, Fachbeiträge (FaBe)

Stefan Huber

Die „nachweisliche Verständigung“ gemäß § 51 Abs 2a Z 2 HSG

Die „nachweisliche Verständigung“ nachrückender Mandatarinnen bzw Mandatare in Organen einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist rechtlich schwer fassbar und wird – wohl entgegen der Intention des Gesetzgebers – abermals als Bescheid zu deuten sein.

S. 59 - 60, Fachbeiträge (FaBe)

Wilma Hauser

Ein Beitrag zum hochschulischen Studien-Marketing: „Come & See“

Das Anbieten von substantieller hochschulischer Information und Beratung von interessierten Studierenden gilt als Gebot der Stunde. Im folgenden Beitrag wird ein auf die Beratung von Kleingruppen mit integrierter Campusführung aufbauendes Informationskonzept vorgestellt.

S. 74 - 76, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 289: Gesetzwidrigkeit einer universitären Verordnung wegen Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung

Das UG regelt – unter Bindung an die Vorgaben des Art 81c Abs1 B-VG – welches Universitätsorgan welche studienrechtlichen Regelungen erlassen darf.

Die Befugnis zur Erlassung und Änderung der Curricula für Studien (§§ 56 und 58 UG) kommt gem § 25 Abs1 Z 10a UG dem Senat zu.

Dem Rektorat kommt keine Befugnis zu, durch Verordnung festzulegen, inwieweit § 78 UG auf Bachelorarbeiten Anwendung findet; ebenso wenig kommt dem Rektorat eine Befugnis zu, Regelungen über die Abfassung von Bachelorarbeiten oder Übergangsbestimmungen zur Abfassung von Bachelorarbeiten im Hinblick auf eine neue Version des Curriculums zu treffen.

Sofern eine Verordnung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, ist sie gem Art 139 Abs 3 Z 2 B-VG zur Gänze aufzuheben.

S. 76 - 79, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Christian Schweighofer / Schweighofer

Hre 290: Auskunftspflicht und Organbegriff – Rektorin muss Internes beauskunften

Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, als der VwGH zum Auskunftspflichtgesetz bereits mehrfach festgehalten hat, dass Art 20 Abs 4 B-VG „alle mit Aufgaben der Bundes, Landes und Gemeindeverwaltung betrauten Organe“ zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Art 20 Abs 4 B-VG knüpft mit dieser Wendung nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an.

Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet, sondern auch solche, die – ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein – mit der „Besorgung von Verwaltungsaufgaben“ betraut sind.

Eine „systematische Reduktion“ des ersten Satzes des Art 20 Abs 4 B-VG kommt wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht.

Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn der einfache Gesetzgeber (hier: der Bund) erkannt hätte, dass er auch für die beliehenen und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Regelung zu treffen gehabt hätte, er von dieser (durch Analogie anzunehmenden) Kompetenz auch Gebrauch gemacht und – weil Art 20 Abs 4 B-VG die größtmögliche Einheitlichkeit der Vorschrift über die Auskunftspflicht zum Ziel hat – für diese die gleichen Regelungen getroffen hätte.

Der VwGH hat im Übrigen bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung besteht.

Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz besteht gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung.

S. 79 - 82, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 291: Gleichwertigkeitsprüfung und meritorische Entscheidungszuständigkeit des BVwG

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weiters wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt (bzw bloß ansatzweise ermittelt hat) sowie dann, wenn die Verwaltungsbehörde (zB schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das BVwG vorgenommen werden.

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