Im folgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob von außerordentlichen Studierenden im Fachhochschul-Bereich, die bloß einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, ein Studienbeitrag eingehoben werden darf.
- ISSN Online:
- 2306-6059
20,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
-
S. 39 - 40, Fachbeiträge (FaBe)
Werner Hauser -
S. 41 - 44, Fachbeiträge (FaBe)
Heinz KasparovskyDer folgende Beitrag widmet sich insbesondere der Fragestellung, wie das ENIC NARIC AUSTRIA rechtlich grundgelegt ist und wie es als Einrichtung zwischen Völkerrecht und Staatsverwaltung funktioniert?
-
S. 45 - 47, Fachbeiträge (FaBe)
Günter Riegler“Universities face their biggest challenge in 800 years.”
University Vice-Chancellor
Der vorliegende Beitrag beruht auf der gemeinsam von den Geschäftsführern der FH JOANNEUM, Karl Peter Pfeiffer und Günter Riegler unter Mitarbeit Mag. Gudrun Posch-Frisee erarbeiteten Projekt- und Zielstruktur. Die Vorarbeiten für dieses Organisationsentwicklungs-Projekt haben im Jänner bis Juni 2012 stattgefunden – das eigentliche Change-Projekt fand im zweiten Halbjahr 2012 statt; seit 1.1.2013 ist das Umsetzungsprojekt im Gange.
-
S. 48 - 54, Fachbeiträge (FaBe)
Christian SchweighoferDer erste Teil dieses dreiteiligen Beitrages hat sich mit dem Begriff „Home Office“ auseinandergesetzt, eine Einordnung in das rechtliche Gefüge vorgenommen und die wichtigsten Rechtsgrundlagen kurz erläutert. Der zweite Teil beschäftigt sich mit den einzelarbeitsvertraglichen Fragestellungen, wobei auch einige theoretische Grundlagen gestreift werden. Ein kurzer Ausblick ins kollektive Arbeitsrecht soll die Bereiche zeigen, in denen die betriebliche Mitbestimmung für Home Office-Lösungen von Bedeutung sein könnte. Im dritten und letzten Teil wird es um sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen gehen.
-
S. 58 - 63, Aktuelle Normen (AkNo)
-
-
S. 64 - 65, Aktuelle Normen (AkNo)
Werner Hauser -
S. 65 - 65, Aktuelle Normen (AkNo)
-
S. 66 - 67, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserDas bloß faktische Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung; ein subjektives Recht auf Parteistellung kommt einer Person nur dann zu, wenn diese von der Sache in besonderer, von der Allgemeinheit abgrenzbarer Weise, betroffen ist.
Aus den universitätsrechtlichen Bestimmungen über die Nichtigerklärung von Beurteilungen und den Widerruf von akademischen Graden lässt sich kein generelles über die Interessen der Allgemeinheit hinausgehendes besonderes Interesse ableiten.
-
S. 67 - 69, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
SchweighoferDie Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 18 AEUV in Verbindung mit Art 20 AEUV und Art 21 AEUV sowie Art 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger/innen und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG verstoßen, dass sie die Vergünstigung von Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich Studierenden vorbehalten hat, deren Eltern österreichische Familienbeihilfe beziehen.
-
S. 69 - 70, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Schweighofer§ 100 UG verpflichtet einerseits die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zur Mitarbeit an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre (Abs 1) und andererseits die Universität zur Förderung der beruflichen Weiterbildung dieser Mitarbeiter/innen (Abs 2).
Aus der allgemeinen Pflicht der Universität, die berufliche Weiterbildung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu fördern, können keine unmittelbaren Ansprüche auf Zurverfügungstellung bestimmter Betriebsmittel und einer medizinisch-technischen Assistentin gestützt werden.
-
S. 70 - 70, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserMangels Bestehen einer Regelung, aus der abgeleitet werden könnte, dass später als mit dem Antrag beigebrachte Nachweise unbeachtlich wären, sind nachgereichte Unterlagen (zB Einkommensteuerbescheid) für die Beurteilung von Erlass- bzw Rückerstattung des Studienbeitrages gem § 92 UG zulässig.