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NHZ

Heft 1, März 2018, Band 6

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 5 - 6, Laudatio

Christian Schweighofer / Werner Hauser

Walter Berka zum 70. Geburtstag

S. 7 - 13, Fachbeiträge (FaBe)

Werner Lenz

Lernen ist nicht mehr genug. Bildung im Tertiären Sektor –– Reminiszenzen und Perspektiven

Das bloße Lernen vorgegebener Inhalte entspricht heute nicht mehr einem modernen Verständnis von Bildung. Adaptives Verhalten wird zwar verlangt aber ebenso soziale Kompetenzen und eigenständige Verantwortung. Der Tertiäre Sektor steht vor der Aufgabe, wie Bildung durch Wissenschaft und wissenschaftsbasierte Berufsbildung zu kombinieren und zu vermitteln ist.

S. 25 - 26, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 208: Studentische Leistungen im Rahmen eines Vorstudienlehrganges gelten nicht als Studienerfolgsnachweis gem studienrechtlicher Vorschriften.

Es besteht keine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium.

Bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits bzw eines Studienerfolgsnachweises gem NAG andererseits handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen.

Eine außerhalb eines Vorstudienlehrganges abgelegte Deutschprüfung ist nicht als Studienerfolgsnachweis gem den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen.

S. 26 - 27, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Pasrucker

Hre 209: Videoüberwachung von Hörsälen in Montenegro verletzt Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Auch durch die Videoüberwachung eines öffentlich zugänglichen Hörsaales und des sich dort befindlichen Arbeitsplatzes wird die Privatsphäre der dort lehrenden Personen iSv Art 8 EMRK berührt und bedarf zur Rechtmäßigkeit einer entsprechenden mit der EMRK vereinbaren Grundlage.

S. 27 - 33, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Christian Schweighofer / Schweighofer

Hre 210: Arbeitnehmerfreizügigkeit und Vordienstzeitenanrechnung am Prüfstand von Art 45 AEUV und Art 20 GRC

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 45 AEUV, Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen innerhalb der Union, und Art 20 f GRC, dahin auszulegen, dass es einer Regelung entgegensteht, nach der facheinschlägige Vordienstzeiten eines Mitglieds des Lehrpersonals der Universität Wien unabhängig davon, ob es sich um Zeiten der Beschäftigung bei der Universität Wien oder bei anderen in- oder ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen handelt, nur bis zu einer Gesamtdauer von drei bzw vier Jahren anrechenbar sind?

Widerspricht ein Entlohnungssystem, das keine volle Anrechnung der facheinschlägigen Vordienstzeiten vorsieht, gleichzeitig aber an die Dauer der Beschäftigung bei der/beim selben Arbeitgeber/in ein höheres Entgelt knüpft, der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art 45 Abs 2 AEUV und Art 7 Abs 1 der Verordnung Nr 492/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen innerhalb der Union?

S. 33 - 35, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Christian Schweighofer / Schweighofer

Hre 211: Rücktritt des Arbeitgebers vom Dienstvertrag vor Antritt des Dienstes bei vereinbarter Probezeit

Wird eine Probezeit vereinbart, so ist der Rücktritt vom Dienstvertrag auch ohne die Voraussetzungen des § 30 AngG zulässig, weil ja auch nach Dienstantritt im Probemonat eine jederzeitige sofortige Auflösung für beide Vertragsparteien möglich ist.

Es kann somit die/der Arbeitgeber/in ua ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vertrag zurücktreten, liegt es doch weder im Interesse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers noch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, wenn bis zum Arbeitsantritt zugewartet werden müsste, um erst dann das Arbeitsverhältnis auflösen zu können.

S. 36 - 38, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Pasrucker

Hre 212: Aufklärungspflichten eines Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen gegenüber BewerberInnen

Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht ist stets, dass der (zukünftige) Vertragspartner die Mitteilung der betreffenden Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Über Offenkundiges darf man keine Aufklärung erwarten.

Die Annahme, für ein Studium reiche die Teilnahme an den angebotenen Übungen und Vorlesungen aus und insbesondere praktische Fähigkeiten seien ohne zusätzlichen Aufwand, eigenständiges Lernen, Üben und Vertiefung durch selbständiges Literaturstudium zu absolvieren, ist lebensfremd. Vielmehr gehört es zum Allgemeinwissen, dass ein Studium mehr noch als im Schulbetrieb selbständiges Lernen und Üben erfordert. Über derartiges besteht keine Aufklärungspflicht.

Es kann keine Aufklärung darüber erwartet werden, dass für den Fall, dass jemand sich nur als unterdurchschnittlicher Studierender erweise, der Abschluss des Studiums fraglich sein könnte. Auch dies ist eine Selbstverständlichkeit.

S. 38 - 40, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hre 213: Meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte am Beispiel der Studienzulassung

Das VwGVG legt eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte fest; gesetzliche Ausnahmen von diesem Grundsatz sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken.

Sofern sich die belangte (akademische) Behörde im ersten Verfahrensgang in grundsätzlicher Art und Weise mit der entscheidungsrelevanten Frage der Vergleichbarkeit der Lehrinhalte zwischen (vormaligem) Diplomstudium und (nunmehrigem) Bachelorstudium auseinandergesetzt hat, besteht kein Raum für die Aufhebung dieser Entscheidung unter Verweis auf das Unterlassen der erforderlichen Ermittlungstätigkeit.

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