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NHZ

Heft 3, August 2020, Band 8

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 83 - 86, Fachbeiträge (FaBe)

Stefan Huber

HS-QSG: Kein großer Wurf, aber maßvolle Reformen

Das HS-QSG spannt gleichsam den organisatorischen und rechtlichen Rahmen über die Tätigkeiten der AQ Austria, aber auch über die von diesem Gesetz betroffenen Bildungseinrichtungen. Es war in der Vergangenheit verschiedentlich Kritik ausgesetzt. Diese Kritik wurde nur zum Teil aufgegriffen. Insgesamt soll mit dem Ministerialentwurf eine maßvolle Anpassung einzelner Vorgaben erfolgen.

S. 87 - 94, Fachbeiträge (FaBe)

Diana zu Hohenlohe

Zur geplanten Reform des Privathochschulrechts in Österreich

Das österreichische Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung plant derzeit eine umfassende Reform des Hochschulrechts und insbesondere des Rechts der Hochschulen in privater Trägerschaft. Der Beitrag stellt die Reformvorschläge für das Privathochschulrecht vor und bewertet sie.

S. 95 - 102, Fachbeiträge (FaBe)

Christian Schweighofer / Werner Hauser

Hochschulrecht im Funktionsmodus? Intendierte Neuerungen im Fachhochschul-Recht

Mit Schreiben vom 7.5.2020 (GZ: 2020-0.272.905) hat BM Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann den Entwurf für ein „Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden“ zur Begutachtung vorgelegt. Im Folgenden werden die in diesem Entwurf maßgeblichen Inhalte für den Fachhochschul-Bereich in der gebotenen Kürze dargestellt und entsprechende (Verbesserungs-)Hinweise geboten. Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass der Entwurf ua die Gesetzes-Bezeichnung „Fachhochschulgesetz“ (kurz: FHG) statt der bisherigen Bezeichnung „Fachhochschul-Studiengesetz“ (kurz: FHStG) vorsieht.

S. 103 - 106, Fachbeiträge (FaBe)

Werner Hauser / Christian C. Hauser

Intendierte Neuerungen zum Hochschulgesetz 2005

Mit Schreiben vom 7.5.2020 (GZ: 2020-0.272.905) hat BM Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann den Entwurf für ein „Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden“ zur Begutachtung vorgelegt. Im Folgenden werden die in diesem Entwurf maßgeblichen Inhalte für den Bereich der Pädagogischen Hochschulen in der gebotenen Kürze dargestellt.

S. 118 - 120, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 249: Keine generelle Prüfungsanerkennung/ Feststellungsanspruch

§ 78 Abs 1 UG stellt auf die individuelle Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen ab und steht daher einer generellen Anerkennungsregelung in einer universitären Verordnung entgegen.

Auch ohne besondere Rechtsgrundlage besteht ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein ausreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn diese für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung darstellt.

S. 120 - 122, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 250: „Quereinstieg“ ins Studium und Prüfungserfolg als Aufenthaltsvoraussetzung

Der Umstand, dass auf Grund eines „Quereinstiegs“ in ein Studium keine Prüfungen ablegt werden können stellt sich dem Grunde nach ein der Einflusssphäre der/des Drittstaatsangehörigen entzogenes, unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis iSd § 64 Abs 2 letzter Satz NAG dar. Dies kann jedoch nur dann zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Studienerfolges führen, wenn nachgewiesen wird, dass diese Hinderungsgründe kausal für das Unterbleiben eines ausreichenden Studienerfolges waren.

S. 122 - 124, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 251: „Bloße“ wissenschaftliche Veranstaltungen unterliegen dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

§ 1 Abs 5 LSD-BG sieht vor, dass die Bestimmungen des LSD-BG keine Anwendung finden, wenn Arbeitnehmer/innen ausschließlich zur Erbringung bestimmter Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt werden, wobei der Ausnahmetatbestand der Ziffer 9 auf „die Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten“ iSd UG abstellt. Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern eindeutig, als sich dieser Ausnahmetatbestand auf internationale Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogramme bezieht, die in einem Zusammenhang mit den im UG genannten Universitäten - und nicht bloß in einem wissenschaftlichen Kontext - stehen.

Der Veranstaltungsort, das „Austria Center Vienna“, ist unstrittig keine Universität iSd taxativen Aufzählung des § 6 Abs 1 UG.

S. 124 - 125, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Pasrucker

Hre 252: Ermittlung der durchschnittlichen Studiendauer

Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird.

Für die Ermittlung der durchschnittlichen Studiendauer ist auf das arithmetische Mittel und nicht auf den Medianwert abzustellen. Beim Medianwert handelt es sich nämlich gerade nicht um den nach der Rechtsprechung relevanten Durchschnittswert (also das arithmetische Mittel der Studiendauer), sondern er sagt als numerischer Wert lediglich aus, dass 50 % der Absolventen kürzer und 50 % länger für den Abschluss dieses Studiums benötigt haben, sodass nicht die hier interessierende Studiendauer aller Absolventen in dessen Ermittlung einfließt.

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