Nach der Aufhebung der Studienbeiträge durch den VfGH erweisen sich auch die Erwägungen einzelner Universitäten, Prüfungsgebühren einzuheben, als rechtswidrig.
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 9 - 12, Fachbeiträge (FaBe)
Akademische Niveaus im internationalen Verständnis
Im folgenden Beitrag soll eine Übersicht über die international verständlichen Niveaus von Studien im Hochschulbereich gegeben werden, um deren grenzüberschreitenden Vergleich zu fördern.
S. 13 - 17, Fachbeiträge (FaBe)
Zur privatrechtlichen Natur einer Fachhochschule, oder: wozu ein Ausbildungsvertrag? • Teil 1
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der rechtlichen Natur des Fachhochschulsektors. Der erste Teil widmet sich der Beziehung des österreichischen Staates zu „seinen“ FHs und der Frage, welchen Platz diese im tertiären Bildungssystem einnehmen? Dies wird anhand der Gestaltung des Ausbildungsvertrags untersucht.
S. 18 - 22, Aktuelle Normen (AkNo)
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwi...
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00001/index.shtml abgerufen am 18.12.2013
S. 22 - 23, Aktuelle Normen (AkNo)
Empfehlung der Österreichischen Hochschulkonferenz zur Durchlässigkeit im tertiären Sektor (Wien, September 2013)
S. 23 - 24, Aktuelle Normen (AkNo)
Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018
S. 25 - 26, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 143: Keine Verpflichtung einer Pädagogischen Hochschule zur (elektronischen) Aufforderung der Einzahlung des Studienbeitrages
Gem § 59 Abs 2 Z 2 HG gilt das Studium an einer Pädagogischen Hochschule als vorzeitig beendet, wenn Studierende nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein.
Aus der (in Vorjahren) geübten Praxis, per E-Mail über Beginn und Ende der Zulassungsfrist sowie über die Höhe des Studienbeitrages zu informieren, kann nicht abgeleitet werden, dass deshalb eine Verpflichtung zur fristgerechten Meldung der Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule gem § 62 Abs 2 Z 2 HG nicht besteht, da Derartiges dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und kein entsprechender gesetzlicher Vertrauenstatbestand verankert ist.
S. 26 - 28, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 144: Universität kündigt Marketingleiter. Kündigung wegen mangelhafter Umsetzung eines Projekts
Im Rahmen der gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG vorzunehmenden Interessenabwägung reicht es zur Rechtfertigung einer Kündigung aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen.
Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße berührt, überwiegen sie das (wesentliche) Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.
Diese Umstände müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen. Sie müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen.
Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch bei der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Die Interessenbeeinträchtigung muss im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose vorhersehbar sein. Das kann für eine Kündigung, deren Gründe in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind, nicht anders gelten.
S. 28 - 29, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 145: Kein Rechtsanspruch auf Eintragung des Berufstitels „Professor“ in den Führerschein
Ein Berufstitel ist dann in den Führerschein einzutragen, wenn die Behörde dazu durch eine entsprechende Norm verpflichtet ist.
Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Titel in einen Ausweis einzutragen ist, hat jenes normsetzende Organ zu treffen, das den Titel schafft.
Bei einem Führerschein handelt es sich um keine „amtliche Verlautbarung“ iSv Art 3 Abs 1 BGBl II 2002/461; somit besteht kein Anspruch auf Eintragung eines Berufstitels in einen Führerschein. Gleiches gilt für den Reisepass.
S. 29 - 31, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 146: Zur ex lege-Exmatrikulation gem HG
Die Rechtsfolge der vorzeitigen Beendigung des Studiums gem § 59 Abs 2 Z 5 HG tritt ex lege ein; demgemäß ist die dafür zuständige Behörde lediglich befugt, die Beendigung des Studiums festzustellen – ein Ermessensspielraum kommt der zuständigen akademischen Behörde dabei nicht zu.
Eine „taktische Aussetzung“ des Studiums ist nicht dazu geeignet, die Studiendauer zu unterbrechen.
Die mangelnde Information betreffend die Möglichkeit einer Beurlaubung hat keinen Einfluss auf die im § 59 Abs 2 angeführten ex lege-Beendigungsgründe.
S. 31 - 32, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 147: Zulassung zum Doktoratsstudium von FH-Absolventen. Erkenntnis des VwGH
Ein FH-Absolvent hat aufgrund des von ihm absolvierten FH-Studiums nach den Bestimmungen des § 64 Abs 4 UG und „§ 5 Abs 3“ (nunmehr: § 6 Abs 4) FHStG im Zusammenhang mit § 1 der Verordnung (BGBl II 2007/238) das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium ohne jegliche Auflagen.
§ 64 Abs 4 erster Satz UG legt Studien fest, deren Abschluss als Nachweis der Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt, wobei nach dem Wortlaut der Bestimmung zwei Gruppen von Studien unterschieden werden: die erste Gruppe umfasst die fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudien sowie die fachlich in Frage kommenden FH-Diplom- oder Masterstudiengänge. Die zweite Gruppe umfasst andere mit den Studien der ersten Gruppe gleichwertige Studien.
Nur auf diese zweite Gruppe von Studien bezieht sich der zweite Satz des § 64 Abs 4 UG, was sich schon aus der Verwendung des Begriffes „Gleichwertigkeit“, mit dem erkennbar auf den im ersten Satz verwendeten Begriff des „gleichwertigen Studiums“ Bezug genommen wird, ergibt. Nur diese Studien unterliegen somit der Gleichwertigkeitsfeststellung.