Hre 144: Universität kündigt Marketingleiter. Kündigung wegen mangelhafter Umsetzung eines Projekts
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 2
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 561 Wörter
- Seiten 26 -28
- https://doi.org/10.37942/nhz201401002601
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Im Rahmen der gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG vorzunehmenden Interessenabwägung reicht es zur Rechtfertigung einer Kündigung aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen.
Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße berührt, überwiegen sie das (wesentliche) Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.
Diese Umstände müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen. Sie müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen.
Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch bei der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Die Interessenbeeinträchtigung muss im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose vorhersehbar sein. Das kann für eine Kündigung, deren Gründe in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind, nicht anders gelten.
- Schweighofer
- NHZ 2014, 26
- § 105 Abs 2 Z 3 ArbVG
- OGH, 27.08.2013, 9 ObA 92/13i