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Hauser

Hre 145: Kein Rechtsanspruch auf Eintragung des Berufstitels „Professor“ in den Führerschein

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Ein Berufstitel ist dann in den Führerschein einzutragen, wenn die Behörde dazu durch eine entsprechende Norm verpflichtet ist.

Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Titel in einen Ausweis einzutragen ist, hat jenes normsetzende Organ zu treffen, das den Titel schafft.

Bei einem Führerschein handelt es sich um keine „amtliche Verlautbarung“ iSv Art 3 Abs 1 BGBl II 2002/461; somit besteht kein Anspruch auf Eintragung eines Berufstitels in einen Führerschein. Gleiches gilt für den Reisepass.

  • Hauser
  • Art 3 Abs 1 Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln (BGBl II 2002/461)
  • VwGH, 26.09.2013, 2011/11/0084
  • § 13 Abs 8 Z 1 FSG
  • NHZ 2014, 28

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