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Heft 1, März 2014, Band 2

Hauser

Hre 146: Zur ex lege-Exmatrikulation gem HG

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Die Rechtsfolge der vorzeitigen Beendigung des Studiums gem § 59 Abs 2 Z 5 HG tritt ex lege ein; demgemäß ist die dafür zuständige Behörde lediglich befugt, die Beendigung des Studiums festzustellen – ein Ermessensspielraum kommt der zuständigen akademischen Behörde dabei nicht zu.

Eine „taktische Aussetzung“ des Studiums ist nicht dazu geeignet, die Studiendauer zu unterbrechen.

Die mangelnde Information betreffend die Möglichkeit einer Beurlaubung hat keinen Einfluss auf die im § 59 Abs 2 angeführten ex lege-Beendigungsgründe.

  • Hauser
  • § 36 HG
  • NHZ 2014, 29
  • § 58 HG
  • VwGH, 22.10.2013, 2010/10/0086
  • § 16 HG
  • § 59 Abs 2 HG

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