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Heft 1, März 2014, Band 2

Hauser

Hre 143: Keine Verpflichtung einer Pädagogischen Hochschule zur (elektronischen) Aufforderung der Einzahlung des Studienbeitrages

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Gem § 59 Abs 2 Z 2 HG gilt das Studium an einer Pädagogischen Hochschule als vorzeitig beendet, wenn Studierende nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein.

Aus der (in Vorjahren) geübten Praxis, per E-Mail über Beginn und Ende der Zulassungsfrist sowie über die Höhe des Studienbeitrages zu informieren, kann nicht abgeleitet werden, dass deshalb eine Verpflichtung zur fristgerechten Meldung der Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule gem § 62 Abs 2 Z 2 HG nicht besteht, da Derartiges dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und kein entsprechender gesetzlicher Vertrauenstatbestand verankert ist.

  • Hauser
  • § 58 Abs 1 HG
  • § 62 Abs 2 Z 2 HG
  • § 55 Abs 1 HG
  • VwGH, 24.07.2013, 2013/10/0150
  • § 59 Abs 2 Z 2 HG
  • § 50 Abs 1 HG
  • NHZ 2014, 25

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