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Hre 147: Zulassung zum Doktoratsstudium von FH-Absolventen. Erkenntnis des VwGH
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 2
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 820 Wörter
- Seiten 31-32
- https://doi.org/10.37942/nhz201401003101
10,00 €
inkl MwStEin FH-Absolvent hat aufgrund des von ihm absolvierten FH-Studiums nach den Bestimmungen des § 64 Abs 4 UG und „§ 5 Abs 3“ (nunmehr: § 6 Abs 4) FHStG im Zusammenhang mit § 1 der Verordnung (BGBl II 2007/238) das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium ohne jegliche Auflagen.
§ 64 Abs 4 erster Satz UG legt Studien fest, deren Abschluss als Nachweis der Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt, wobei nach dem Wortlaut der Bestimmung zwei Gruppen von Studien unterschieden werden: die erste Gruppe umfasst die fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudien sowie die fachlich in Frage kommenden FH-Diplom- oder Masterstudiengänge. Die zweite Gruppe umfasst andere mit den Studien der ersten Gruppe gleichwertige Studien.
Nur auf diese zweite Gruppe von Studien bezieht sich der zweite Satz des § 64 Abs 4 UG, was sich schon aus der Verwendung des Begriffes „Gleichwertigkeit“, mit dem erkennbar auf den im ersten Satz verwendeten Begriff des „gleichwertigen Studiums“ Bezug genommen wird, ergibt. Nur diese Studien unterliegen somit der Gleichwertigkeitsfeststellung.
- Schweighofer
- VwGH, 22.10.2013, 2013/10/0140-5
- § 64 Abs 4 UG
- NHZ 2014, 31
- VO des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6.9.2007 über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von FH-Studiengängen technischer Richtung (BGBl II 2007/238)
- 6 Abs 4 FHStG