Ergänzend zur selbstidealisierenden Beschreibung der Fachhochschulen durch ihre Akteure werden ihre Schwächen analysiert, die primär in ihrer organisationellen Verfasstheit liegen. Der Vergleich mit den Universitäten im Hinblick auf die Regelung der organisatorischen Autonomie und Führungsstruktur gibt die Richtung vor, in der sich Fachhochschulen verspätet aber doch entwickeln müssen, um ihren Bildungsauftrag als Universitäten erfüllen zu können.
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- 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
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S. 57 - 61, Fachbeiträge (FaBe)
Klaus Posch -
S. 62 - 64, Fachbeiträge (FaBe)
Katherine GundolfDer österreichische Fachhochschul-Sektor hat nach wie vor kein gesetzliches Promotionsrecht. Um auch Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen den Königsweg tertiärer Bildung zu ermöglichen, hat sich die Fachhochschule Oberösterreich (im Folgenden kurz: FH OÖ) dazu entschlossen, eigeninitiativ auf der Basis privatrechtlicher Kooperationen, solches zu ermöglichen. Der folgende Beitrag setzt sich mit dem Konzept des Promotionskollegs auseinander und stellt das Promotionskolleg der FH OÖ vor.
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S. 65 - 69, Fachbeiträge (FaBe)
Andrea HableDer folgende Beitrag beschäftigt sich – basierend auf den Ergebnissen, der von der Autorin erstellten Master Thesis (Hable 2019) – mit der Darlegung einiger wesentlicher Punkte zur Entwicklung steuerungsrelevanter Kennzahlen im Fachhochschulbereich.
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https://www.aq.ac.at/de/audit/ (23.4.2021)
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S. 85 - 85, Aktuelle Normen (AkNo)
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https://www.aq.ac.at/de/audit/ (23.4.2021)
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S. 87 - 88, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserGrundsätzlich kann auch ein/e an einem Rechtsgeschäft nicht beteiligte/r Dritte/r dessen Nichtigkeit geltend machen, wenn sie/er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat. Allerdings muss das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung der Klägerin/des Klägers ausüben; es muss also dazu geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch die/den Gegner/in zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden.
Das Verlangen der Klägerin/des Klägers, ihr/ihm müsse aus unionsrechtlichen Erwägungen eine „Konkurrentenklage“ bzw ein Feststellungsinteresse zugebilligt werden, verkennt, dass die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes keine Erfolgsgarantie bedeutet.
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S. 88 - 90, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserEine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt ua dann vor, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird; eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt hingegen für sich genommen diese Voraussetzung nicht.
Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen; vielmehr ist die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen.
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S. 90 - 91, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hauser§ 64 Abs 1 Z 3 NAG setzt für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Absolvierung eines außerordentlichen Studiums im Rahmen eines Universitätslehrganges iSv § 56 UG voraus.
Gem § 51 Abs 2 Z 20 UG zählen zu den außerordentlichen Studien neben Universitätslehrgängen (sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gem § 90 Abs 4 UG) auch der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH auf Grund von Revisionen gem Art 133 Abs 4 BVG nicht zuständig.