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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 2, Juni 2014, Band 2

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 43 - 45, Fachbeiträge (FaBe)

Königsgruber, Roland

Games people play – eine spieltheoretische Analyse des Effekts von MOOCs auf das Verhältnis Unis – Geldgeber

Massive open online courses (MOOCs) führen potentiell zu Konflikten zwischen Lehrenden und Geldgebern von Universitäten. Diese werden hier mittels eines spieltheoretischen Modells analysiert.

S. 46 - 50, Fachbeiträge (FaBe)

Schweighofer, Christian

Allgemeiner Kündigungsschutz bei einem Mitglied des Lehr- und Forschungspersonals an einer Fachhochschule. Eine kurze Besprechung zu den berufskundlichen Aussagen von 8 Ob A 28/13w

Unter welchen Voraussetzungen ist die Kündigung einer Fachhochschul-Professorin oder eines Fachhochschul-Professors (im Folgenden kurz: FH-Prof) sozial gerechtfertigt? Der Beitrag erörtert auch die Frage, ob das dem Beschluss des OGH zugrundeliegende berufskundliche Sachverständigengutachten einer Fehleinschätzung des Arbeitsmarktes für gekündigte Hochschullehrer des FH-Sektors unterliegt.

S. 51 - 53, Fachbeiträge (FaBe)

Seelmann, Katrin

Zur privatrechtlichen Natur einer Fachhochschule, oder: wozu ein Ausbildungsvertrag? – Teil 2

Im zweiten Teil des Beitrags werden die Rechte und Pflichten von Erhalter und Studierenden anhand eines konkreten Ausbildungsvertrages analysiert. Welche Elemente sind durch Normen (beispielsweise des Fachhochschulstudiengesetzes) vorgegeben und welche sind gänzlich neu und somit Ausfluss gelebter Privatautonomie? Welche Argumente für die privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Natur der Fachhochschulen können daraus gewonnen werden?

S. 62 - 65, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer

Hre 149: Fachhochschule kündigt FH-Professor – Arbeitsmarktchancen von FH-Professoren

Hat der Arbeitnehmer nach der Kündigung tatsächlich eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, so sind zunächst seine Arbeitsmarktchancen zu beurteilen, weil er ansonsten die Beurteilung der Sozialwidrigkeit willkürlich beeinflussen könnte.

Steht kein zumutbarer Verweisungsposten zur Verfügung, so ist der tatsächlich erlangte neue Arbeitsplatz in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Im Fall eines gerechtfertigten Pendelns sind sowohl der finanzielle Mehraufwand als auch der Zeitaufwand und die Beeinträchtigung der Lebensqualität zu berücksichtigen.

Die primäre Funktion des Tatbestandsmerkmals der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung besteht darin, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmer/inne/n zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Deckung ihrer wesentlichen Lebenshaltungskosten angewiesen sind.

Bei Beurteilung der Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann nicht auf starre Prozentsätze der Einkommensminderung abgestellt werden (vgl dazu etwa Wolligger in ZellKomm2 § 105 ArbVG Rz 156). Vielmehr ist auch auf die primäre Funktion des Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen Bedacht zu nehmen.

Es ist daher zu fragen, ob von einer fühlbaren, ins Gewicht fallenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers zur Bestreitung der wesentlichen Kosten seiner bisherigen Lebensführung und jener seiner Familie auszugehen ist (8 ObA 9/12z mwN). Dabei ist auch das Einkommen des Ehegatten als Kriterium bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen.

S. 66 - 67, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser, Werner

Hre 150: Keine Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung einzelner Bestimmungen des HSG 1998

Voraussetzung für die Antragslegimitation zur Anfechtung eines Gesetzes ist, dass der Antragsteller durch dieses in seinen Rechten ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides verletzt worden ist; überdies ist es erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift.

Da im Hinblick auf die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages gem § 29 Abs 1 Z 1 HSG 1998 („ÖH-Beitrag“) Bescheide zu erlassen sind, steht die Möglichkeit offen, einen (letztinstanzlichen) Bescheid zu erwirken und diesen im Rahmen einer Beschwerde gem Art 144 B-VG („Bescheidbeschwerde“) beim VfGH zu bekämpfen.

S. 67 - 69, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser, Werner

Hre 151: Fehlerhaftigkeiten im Habilitations-Verfahren: Erlaubt ist, was nicht verboten ist?!

Eine Erweiterung von ursprünglich vier Gutachter/inne/n in einem Habilitationsverfahren um zwei weitere Gutachter/innen führt grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit des Habilitationsverfahrens.

Sofern in der Universitätssatzung ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Einlangen der Habilitationsgutachten und dem Zeitpunkt der Durchführung des Habilitationskolloquiums nicht hergestellt wird, kann dieses auch bereits vor dem Vorliegen aller erforderlichen Gutachten angesetzt werden.

Sofern entgegen der in der Satzung vorgesehenen Anzahl von zwei Studierenden in der Habilitationskommission einer der beiden studentischen Mitglieder an keiner Sitzung der Habilitationskommission teilnimmt, führt dies nicht zu Mangelhaftigkeit des Habilitationsverfahrens, da dieser Mangel nicht im Einflussbereich der Habilitationskommission gelegen ist.

Die entgegen der einschlägigen Satzungsbestimmung bloß in einem elektronischen Format an einen Gutachter übermittelte Habilitationsschrift ist dann unbeachtlich, wenn das entsprechende Gutachten bei der Habilitationskommission (zeitgerecht) eingelangt ist.

S. 69 - 71, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Janesch, Katrin

Hre 152: Keine hoheitliche Befugnis zu bescheidförmiger Entscheidung der Fachhochschule

Zurückweisung einer Beschwerde eines ehemaligen Studierenden einer Fachhochschule gegen ein E-Mail betreffend die Verweigerung der beantragten Wiederholung eines Studienjahres mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes.

Keine hoheitliche Befugnis zu bescheidförmiger Entscheidung der – als juristischen Person des privaten Rechts eingerichteten – Fachhochschule.

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