Hre 150: Keine Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung einzelner Bestimmungen des HSG 1998
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 2
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 627 Wörter
- Seiten 66 -67
- https://doi.org/10.37942/nhz201402006601
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Voraussetzung für die Antragslegimitation zur Anfechtung eines Gesetzes ist, dass der Antragsteller durch dieses in seinen Rechten ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides verletzt worden ist; überdies ist es erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift.
Da im Hinblick auf die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages gem § 29 Abs 1 Z 1 HSG 1998 („ÖH-Beitrag“) Bescheide zu erlassen sind, steht die Möglichkeit offen, einen (letztinstanzlichen) Bescheid zu erwirken und diesen im Rahmen einer Beschwerde gem Art 144 B-VG („Bescheidbeschwerde“) beim VfGH zu bekämpfen.
- Hauser, Werner
- NHZ 2014, 66
- § 63 Abs 1 ZPO
- § 29 Abs 5 HSG
- § 29 Abs 1 HSG
- § 29 Abs 4 HSG
- VfGH, 02.10.2013, G 58/2013
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