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Heft 2, Juni 2014, Band 2

Schweighofer

Hre 149: Fachhochschule kündigt FH-Professor – Arbeitsmarktchancen von FH-Professoren

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Hat der Arbeitnehmer nach der Kündigung tatsächlich eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, so sind zunächst seine Arbeitsmarktchancen zu beurteilen, weil er ansonsten die Beurteilung der Sozialwidrigkeit willkürlich beeinflussen könnte.

Steht kein zumutbarer Verweisungsposten zur Verfügung, so ist der tatsächlich erlangte neue Arbeitsplatz in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Im Fall eines gerechtfertigten Pendelns sind sowohl der finanzielle Mehraufwand als auch der Zeitaufwand und die Beeinträchtigung der Lebensqualität zu berücksichtigen.

Die primäre Funktion des Tatbestandsmerkmals der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung besteht darin, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmer/inne/n zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Deckung ihrer wesentlichen Lebenshaltungskosten angewiesen sind.

Bei Beurteilung der Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann nicht auf starre Prozentsätze der Einkommensminderung abgestellt werden (vgl dazu etwa Wolligger in ZellKomm2 § 105 ArbVG Rz 156). Vielmehr ist auch auf die primäre Funktion des Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen Bedacht zu nehmen.

Es ist daher zu fragen, ob von einer fühlbaren, ins Gewicht fallenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers zur Bestreitung der wesentlichen Kosten seiner bisherigen Lebensführung und jener seiner Familie auszugehen ist (8 ObA 9/12z mwN). Dabei ist auch das Einkommen des Ehegatten als Kriterium bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen.

  • Schweighofer
  • NHZ 2014, 62
  • § 105 Abs 2 Z 3 ArbVG
  • OGH, 27.06.2013, 8 ObA 28/13w

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