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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 2, Juni 2014, Band 2

Hauser, Werner

Hre 151: Fehlerhaftigkeiten im Habilitations-Verfahren: Erlaubt ist, was nicht verboten ist?!

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Eine Erweiterung von ursprünglich vier Gutachter/inne/n in einem Habilitationsverfahren um zwei weitere Gutachter/innen führt grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit des Habilitationsverfahrens.

Sofern in der Universitätssatzung ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Einlangen der Habilitationsgutachten und dem Zeitpunkt der Durchführung des Habilitationskolloquiums nicht hergestellt wird, kann dieses auch bereits vor dem Vorliegen aller erforderlichen Gutachten angesetzt werden.

Sofern entgegen der in der Satzung vorgesehenen Anzahl von zwei Studierenden in der Habilitationskommission einer der beiden studentischen Mitglieder an keiner Sitzung der Habilitationskommission teilnimmt, führt dies nicht zu Mangelhaftigkeit des Habilitationsverfahrens, da dieser Mangel nicht im Einflussbereich der Habilitationskommission gelegen ist.

Die entgegen der einschlägigen Satzungsbestimmung bloß in einem elektronischen Format an einen Gutachter übermittelte Habilitationsschrift ist dann unbeachtlich, wenn das entsprechende Gutachten bei der Habilitationskommission (zeitgerecht) eingelangt ist.

  • Hauser, Werner
  • § 103 Abs 2 UG
  • § 103 Abs 10 UG
  • § 103 Abs 8 UG
  • § 103 Abs 6 UG
  • NHZ 2014, 67
  • § 103 Abs 1 UG
  • § 103 Abs 9 UG
  • § 103 Abs 5 UG
  • § 103 Abs 7 UG
  • VwGH, 20.11.2013, 2010/10/0123
  • § 103 Abs 3 UG
  • § 103 Abs 4 UG

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