Im folgenden Beitrag sollen flexible Arbeitszeitmodelle erörtert werden. Das ortsunabhängige Arbeiten ist zwar Teil des wissenschaftlichen Selbstverständnisses, in den Verwaltungsbereichen der Hochschulen wurde das Thema jedoch kaum thematisiert.
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
S. 142 - 146, Fachbeiträge (FaBe)
Flexibles, ortsunabhängiges Arbeiten an der Karl-Franzens-Universität Graz: Projekt „mobiles Arbeiten“
S. 147 - 151, Fachbeiträge (FaBe)
Die Bewerbungsgruppen gemäß § 11 FHG – Interpretation und Anwendung einer missglückten Norm
Die operative Umsetzung der Regelungen zu den Bewerbungsgruppen in § 11 Abs 1 FHG im Aufnahmeverfahren wirft Fragen auf und zwingt zu Unschärfen. In bestimmten Konstellationen verfehlt die Norm in ihrer aktuellen Textierung ihren Zweck.
Nach der bisherigen Rechtsprechung war entscheidend, ob eine im Inneren eines Gebäudes liegende Treppe, über die (auch) beruflichen Zwecken dienende Räumlichkeiten erreicht werden, überwiegend beruflich genutzt wird.
Angesichts der kritischen Stellungnahmen in der Literatur, der neueren deutschen Rechtsprechung und der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice ist das Abstellen auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des OGH großteils vertreten wurde, nicht aufrecht zu erhalten.
Die Fortbewegung über eine nicht überwiegend zu betrieblichen Zwecken benutzte Innentreppe des Wohngebäudes diente im gegebenen Fall keinem privatwirtschaftlichen Zweck wie beispielsweise eine Bewegung im Zusammenhang mit einer Mittags- oder Kaffeepause. Sie war ausschließlich von der objektivierten Handlungstendenz in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit getragen. Der Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis iSd § 90 Abs 1 B-KUVG und der Unfallversicherungsschutz nach dieser Bestimmung sind zu bejahen.
S. 169 - 170, Hochschulrechtliche Entscheidungen – Hre
Hre 270: Anforderungen an eine Revision an den VwGH
Bei der Geltendmachung eines abstrakten Rechts auf richtige bzw rechtmäßige Gesetzesanwendung (von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen) bzw Satzungsanwendung handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann.
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Revisionsgründe gem § 28 Abs 3 VwGG wird dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt.
S. 170 - 172, Hochschulrechtliche Entscheidungen – Hre
Hre 271: „Annullierung“ (absolute Nichtigkeit) von Prüfungen iSd UG
Nach Ansicht des VwGH gibt es bei Prüfungen ein „dreigliedriges Fehlerkalkül“ (absolute Nichtigkeit, zur Aufhebung bei Anfechtung führende Fehlerhaftigkeit und folgenlose Fehlerhaftigkeit). Je nach Mangelhaftigkeit bzw Art des Mangels ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen.
Die Abhaltung „einer Prüfung“ iS mehrerer Prüfungsakte mit mehreren einzelnen Kandidat/inn/en im Zuge eines Prüfungstermins kann nicht als eine einzige Prüfung gesehen werden, sondern es muss vielmehr jede Prüfung(ssituation) und ihre gegebenenfalls vorliegende Mangelhaftigkeit für sich konkret beurteilt werden.
Eine pauschale Nichtigerklärung aller Prüfungen eines Termins ohne Erhebung der Umstände der einzelnen Prüfung ist rechtswidrig.
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