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Hartl

Hre 269: Dienstunfall im Homeoffice

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Nach der bisherigen Rechtsprechung war entscheidend, ob eine im Inneren eines Gebäudes liegende Treppe, über die (auch) beruflichen Zwecken dienende Räumlichkeiten erreicht werden, überwiegend beruflich genutzt wird.

Angesichts der kritischen Stellungnahmen in der Literatur, der neueren deutschen Rechtsprechung und der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice ist das Abstellen auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des OGH großteils vertreten wurde, nicht aufrecht zu erhalten.

Die Fortbewegung über eine nicht überwiegend zu betrieblichen Zwecken benutzte Innentreppe des Wohngebäudes diente im gegebenen Fall keinem privatwirtschaftlichen Zweck wie beispielsweise eine Bewegung im Zusammenhang mit einer Mittags- oder Kaffeepause. Sie war ausschließlich von der objektivierten Handlungstendenz in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit getragen. Der Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis iSd § 90 Abs 1 B-KUVG und der Unfallversicherungsschutz nach dieser Bestimmung sind zu bejahen.

  • Hartl
  • NHZ 2021, 164
  • § 175 ASVG
  • § 176 ASVG
  • § 90 B-KUVG
  • OGH, 27.04.2021, 10 ObS 15/21k
  • § 91 B-KUVG

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