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Hauser

Hre 270: Anforderungen an eine Revision an den VwGH

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Bei der Geltendmachung eines abstrakten Rechts auf richtige bzw rechtmäßige Gesetzesanwendung (von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen) bzw Satzungsanwendung handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann.

Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Revisionsgründe gem § 28 Abs 3 VwGG wird dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt.

  • Hauser
  • Art 134 Abs 9 B-VG
  • § 76 Abs 2 UG
  • § 79 Abs 1 UG
  • § 25a Abs 1 VwGG
  • § 41 VwGG
  • § 34 Abs 1 VwGG
  • § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
  • Art 134 Abs 4 B-VG
  • VwGH, 19.07.2021, Ra 2021/10/0062
  • § 28 Abs 3 VwGG
  • § 34 Abs 1a VwGG
  • NHZ 2021, 169

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