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NHZ

Heft 4, Dezember 2018, Band 6

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 147 - 152, Fachbeiträge (FaBe)

Wilma Hauser / Monika Gigerl

Pädagogische Hochschule Steiermark – erste UNESCO-Hochschule Österreichs

Der gezielte Aufbau einer solidarischen Haltung bei den Lernenden sowie die Entwicklung einer Urteils- und Handlungskompetenz beruhend auf den Menschenrechten sind wesentliche Grundlagen für das Handeln von UNESCO-Bildungseinrichtungen. Die Pädagogische Hochschule Steiermark wurde für ihre vielfältigen Aktivitäten und Strategien zur Menschenrechtsbildung, zur Global Citizenship Education und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung österreichweit zur ersten UNESCO-Hochschule zertifiziert.

S. 165 - 166, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 224: Wiederholung des Studienjahres gem § 18 Abs 4 FHStG ist nicht jedenfalls als mangelnde Zielstrebigkeit des Studiums zu bewerten

Bei Fehlen einer Studien-Gliederung in Abschnitten hat die Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Studienleistungen zu erfolgen.

Sofern bis zu 20 % eines Studierenden-Jahrganges ein Studienjahr wiederholen muss, ist davon auszugehen, dass die durchschnittliche Studienlänge jedenfalls mehr als die Bachelor-Mindeststudiendauer von sechs Semester beträgt. Demgemäß kann durch die bloße Wiederholung eines Studienjahres nicht auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Unterhaltsberechtigten geschlossen werden.

S. 166 - 168, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 225: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Studienerfolges gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Für die Beurteilung des Vorliegens eines Studienerfolges, welches zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes in Österreich berechtigt, ist das jeweils dem Antragszeitpunkt vorangegangene Studienjahr maßgeblich.

Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines VwG hat auf Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geprüft zu werden; neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem VwGH vorgebracht werden, können demgemäß bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden.

S. 168 - 173, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Christian Schweighofer / Schweighofer

Hre 226: Feststellungsinteresse eines abgewiesenen Bewerbers auf eine § 98 UG-Professur

Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung iSd § 228 ZPO, das der Kläger darzutun hat, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.

Grundsätzlich kann auch ein an einem Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter dessen Nichtigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat.

Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden.

Ein solches Begehren ist daher nur dann zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers unmittelbar berührt. Die Feststellungsklage muss im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden.

Das in § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse fehlt daher, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kläger behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens gemäß § 98 UG zur Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags führten, zeigt auch seine außerordentliche Revision kein rechtliches Interesse auf, das diesen Grundsätzen standhielte, weil seine Rechtsposition von der begehrten Feststellung nicht unmittelbar berührt würde.

Zu berücksichtigen ist, dass sich die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils nur auf die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen den Beklagten (als Hauptfrage) beziehen kann, während die hier dafür zu prüfende Vorfrage, ob das Berufungsverfahren mangelhaft oder inhaltlich zu beanstanden war, in weiteren Rechtsstreitigkeiten keine Bindungswirkung entfalten könnte.

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