Werden Personalentwicklungsmaßnahmen konzipiert, ist häufig auch ein organisationales Element betroffen; wird die Organisation weiterentwickelt, kann dies nicht ohne Berücksichtigung des bestehenden Personals geschehen. So bedingen sich Personal- und Organisationsentwicklung oftmals wechselseitig. Hinzu kommt der rechtliche Rahmen, dem diese Prozesse unterworfen sind. Ein Angebot für alle drei Herausforderungen aus einer Hand nach dem one-stop-shop-Prinzip möchte die Personal- und Organisationsentwicklung an der Karl-Franzens-Universität bieten.
- ISSN Online: 2306-6059
20,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 149 - 156, Fachbeiträge (FaBe)
Personal- und Organisationsentwicklung an Hochschulen am Beispiel der Karl-Franzens-Universität Graz
S. 157 - 160, Fachbeiträge (FaBe)
Von der Komplexität der Regelgebung am Beispiel des Fachhochschul-Bereiches
Der gegenständliche Beitrag stellt sich als überarbeitete Fassung eines Impulsreferats dar, welches am 21.10.2019 im Rahmen einer von der Ombudsstelle für Studierende und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung organisierten Veranstaltung zum Thema „Wirkmächtige Hochschul(amts)sprache: Mündige Studierende? – Dialog“ gehalten wurde, dar. Im Beitrag selbst werden ua ausgewählte Beispiele angeführt und daran anschließend Hinweise zur Optimierung der „Regelgebung“ im FH-Bereich geboten.
S. 170 - 177, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 239: Dokumentation der Arbeitszeit – Arbeitszeiterfassungssystem
Die Art 3, 5 und 6 der RL 2003/88/EG sind im Lichte von Art 31 Abs 2 GRC sowie Art 4 Abs 1, Art 11 Abs 3 und Art 16 Abs 3 der RL 89/391/EWG dahingehend auszulegen, dass Mitgliedsstaaten Arbeitgeber/innen dahingehend zu verpflichten haben, ein System einzurichten, mit dem die tägliche geleistete Arbeitszeit einer jeden Arbeitnehmerin bzw eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann.
S. 177 - 179, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 240: Zur Unterhaltspflicht der studierenden Mutter
Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, ihr Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben, besteht während der Dauer des Erbringens von persönlichen Betreuungsleistungen gegenüber den unterhaltspflichtigen Kindern grundsätzlich nicht. Eine Geldunterhaltspflicht der Mutter entsteht vielmehr erst mit der Trennung der Eltern im Juni 2016; es spielt daher keine Rolle, aus welchen Gründen sie bis dahin ihr bereits (früher begonnenes) Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.
Der Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn der Geldunterhaltspflichtige schuldhaft die zumutbare Erzielung von Einkünften versäumt, so dass der angemessene Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gesichert ist. Voraussetzung ist daher zumindest eine (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen; die auf dem Einvernehmen der Elternteile beruhenden und das Kindeswohl nicht gefährdenden Versäumnisse der Mutter im Studium in der Zeit vor der Änderung der unterhaltsrechtlichen Aufgabenteilung ist ihr nicht als Fahrlässigkeit iSd Missbrauchsvorbehalts vorzuwerfen.
S. 180 - 180, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 241: Kein Recht auf „Habilitations-Anerkennung“ an einer anderen Universität
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift