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NHZ

Heft 4, Dezember 2019, Band 7

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 149 - 156, Fachbeiträge (FaBe)

Paula Aschauer

Personal- und Organisationsentwicklung an Hochschulen am Beispiel der Karl-Franzens-Universität Graz

Werden Personalentwicklungsmaßnahmen konzipiert, ist häufig auch ein organisationales Element betroffen; wird die Organisation weiterentwickelt, kann dies nicht ohne Berücksichtigung des bestehenden Personals geschehen. So bedingen sich Personal- und Organisationsentwicklung oftmals wechselseitig. Hinzu kommt der rechtliche Rahmen, dem diese Prozesse unterworfen sind. Ein Angebot für alle drei Herausforderungen aus einer Hand nach dem one-stop-shop-Prinzip möchte die Personal- und Organisationsentwicklung an der Karl-Franzens-Universität bieten.

S. 157 - 160, Fachbeiträge (FaBe)

Werner Hauser

Von der Komplexität der Regelgebung am Beispiel des Fachhochschul-Bereiches

Der gegenständliche Beitrag stellt sich als überarbeitete Fassung eines Impulsreferats dar, welches am 21.10.2019 im Rahmen einer von der Ombudsstelle für Studierende und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung organisierten Veranstaltung zum Thema „Wirkmächtige Hochschul(amts)sprache: Mündige Studierende? – Dialog“ gehalten wurde, dar. Im Beitrag selbst werden ua ausgewählte Beispiele angeführt und daran anschließend Hinweise zur Optimierung der „Regelgebung“ im FH-Bereich geboten.

S. 170 - 177, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Silvia Riederer / Riederer

Hre 239: Dokumentation der Arbeitszeit – Arbeitszeiterfassungssystem

Die Art 3, 5 und 6 der RL 2003/88/EG sind im Lichte von Art 31 Abs 2 GRC sowie Art 4 Abs 1, Art 11 Abs 3 und Art 16 Abs 3 der RL 89/391/EWG dahingehend auszulegen, dass Mitgliedsstaaten Arbeitgeber/innen dahingehend zu verpflichten haben, ein System einzurichten, mit dem die tägliche geleistete Arbeitszeit einer jeden Arbeitnehmerin bzw eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann.

S. 177 - 179, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 240: Zur Unterhaltspflicht der studierenden Mutter

Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, ihr Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben, besteht während der Dauer des Erbringens von persönlichen Betreuungsleistungen gegenüber den unterhaltspflichtigen Kindern grundsätzlich nicht. Eine Geldunterhaltspflicht der Mutter entsteht vielmehr erst mit der Trennung der Eltern im Juni 2016; es spielt daher keine Rolle, aus welchen Gründen sie bis dahin ihr bereits (früher begonnenes) Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.

Der Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn der Geldunterhaltspflichtige schuldhaft die zumutbare Erzielung von Einkünften versäumt, so dass der angemessene Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gesichert ist. Voraussetzung ist daher zumindest eine (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen; die auf dem Einvernehmen der Elternteile beruhenden und das Kindeswohl nicht gefährdenden Versäumnisse der Mutter im Studium in der Zeit vor der Änderung der unterhaltsrechtlichen Aufgabenteilung ist ihr nicht als Fahrlässigkeit iSd Missbrauchsvorbehalts vorzuwerfen.

S. 180 - 180, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 241: Kein Recht auf „Habilitations-Anerkennung“ an einer anderen Universität

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