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Hauser

Hre 240: Zur Unterhaltspflicht der studierenden Mutter

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Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, ihr Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben, besteht während der Dauer des Erbringens von persönlichen Betreuungsleistungen gegenüber den unterhaltspflichtigen Kindern grundsätzlich nicht. Eine Geldunterhaltspflicht der Mutter entsteht vielmehr erst mit der Trennung der Eltern im Juni 2016; es spielt daher keine Rolle, aus welchen Gründen sie bis dahin ihr bereits (früher begonnenes) Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.

Der Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn der Geldunterhaltspflichtige schuldhaft die zumutbare Erzielung von Einkünften versäumt, so dass der angemessene Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gesichert ist. Voraussetzung ist daher zumindest eine (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen; die auf dem Einvernehmen der Elternteile beruhenden und das Kindeswohl nicht gefährdenden Versäumnisse der Mutter im Studium in der Zeit vor der Änderung der unterhaltsrechtlichen Aufgabenteilung ist ihr nicht als Fahrlässigkeit iSd Missbrauchsvorbehalts vorzuwerfen.

  • Hauser
  • OGH, 31.07.2019, 5 Ob 25/19s
  • § 231 Abs 2 ABGB
  • § 231 Abs 1 ABGB
  • NHZ 2019, 177

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