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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 1, März 2023, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 4 - 8, Fachbeiträge (FaBe)

Schenner, Roland/​Kogelnik, Philipp/​Diem, Hannes

Statistische Erhebungen im Fachhochschul-Bereich

Der folgende Beitrag bietet eine pointierte Darstellung der Entwicklung und des aktuellen Standes der Datenerhebung im Fachhochschul-Bereich sowie zentrale Hinweise zu den Möglichkeiten und Perspektiven der Datenanalyse.

S. 9 - 13, Fachbeiträge (FaBe)

Guthan, Nicole

Die Finanzierung des Fachhochschul-Sektors – Status quo und Reformbedarf

Der Beitrag stellt das aktuelle Finanzierungssystem des Fachhochschul-Sektors dar und zeigt den zur Sicherung einer qualitätvollen Weiterentwicklung notwendigen Reformbedarf auf.

S. 14 - 16, Fachbeiträge (FaBe)

Nordmeyer, Vincent M.

Zum immateriellen Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen

Der nachfolgende Beitrag liefert Erkenntnisse, die der Autor im Zuge seiner rechtlichen Betreuungstätigkeit an der FH Oberösterreich gewonnen hat. Beleuchtet werden die Voraussetzungen von immateriellem Schadenersatz gem Art 82 Abs 1 DSGVO wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung.

Der Beitrag zeigt auf, dass zwar der Begriff des immateriellen Schadens in Art 82 Abs 1 DSGVO weit zu verstehen ist, ein Schadenersatzanspruch aber dennoch nur bei tatsächlich eingetretener Persönlichkeitsbeeinträchtigung besteht; eine gewisse „Erheblichkeitsschwelle“ muss also überschritten sein.

S. 27 - 29, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 285: Zu den Anforderungen an eine Revision an den VwGH

Gem § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 BVG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.

Der VwGH überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSv Art 133 Abs 4 BVG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gem Art 133 Abs 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des VwG von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“; dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.

Der VwGH ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen.

S. 29 - 35, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 286: Zu den (möglichen) Rechtsfolgen im Falle der Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung bei der Bewerbung um die Position als Vizerektor an einer Pädagogischen Hochschule

Die bloße politische Meinung über einzelne politische Fragen oder Aspekte ist einer Weltanschauung nicht gleichzusetzen; eine parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft kann aber Ausdruck einer Weltanschauung sein, wenn sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird.

Gem § 20a BGlBG hat der Kläger einen möglichen Diskriminierungstatbestand zu behaupten und die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen.

In einem ersten Schritt ist ein Vorbringen zum Vorliegen eines Diskriminierungstatbestands zu erstatten. Stützt sich ein Kläger auf eine Diskriminierung wegen einer Weltanschauung, hat er ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen zu erstatten, um dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob es sich um eine Weltanschauung iSd Gesetzes handelt; in einem weiteren Schritt sind die dazu vorgebrachten Tatsachen glaubhaft zu machen.

S. 35 - 39, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 287: Unzulässiger universitärer Kettendienstvertrag

Die Auslegung von § 109 Abs 2 UG hat nach ständiger Rechtsprechung unter Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Interpretation zu erfolgen.

Die mehrfache Verlängerung befristeter Arbeitsverträge führt nach der Rechtsprechung des EuGH auch und gerade in Anbetracht eines strukturellen Mangels an unbefristeten Planstellen zu einer Unsicherheit, unter der Arbeitnehmer/innen zu leiden haben.

Ob ein besonderer Bedarf besteht, der im Hinblick auf § 5 Nr 1 lit a RL 1999/70/EG den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge sachlich rechtfertigen kann, ist vom nationalen Gericht zu prüfen; jedenfalls kann ein derartiger Bedarf nicht bereits aus der Erwägung hergeleitet werden, dass der staatliche oder staatsnahe Arbeitgeber in dem fraglichen Bereich einem finanziellen Risiko ausgesetzt wird.

Da nicht ersichtlich ist, in welcher Hinsicht durch befristete Kettendienstverträge die Qualifikation, die schon Voraussetzung für die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin war, durch die verlängerte Gesamtdauer in relevanter Weise erhöht werden konnte bzw welche konkreten besseren Karrierechancen dadurch ermöglicht wurden, lässt sich im Ergebnis die wiederholte Befristung weder aus der Bedeutung für das „wissenschaftliche Fortkommen“ noch dem Erfordernis des erneuten Einsatzes bei einem bestimmten (befristeten) Projekt sachlich rechtfertigen.

S. 39 - 43, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 288: Wer hat an Fachhochschulen das letzte Wort bei (akademischen) Personalbesetzungen?

Der Tatbestand der Diskriminierung ist nicht erfüllt, wenn die betroffene Person nicht bloß geringer qualifiziert ist als die tatsächlich aufgestiegene, sondern bereits objektiv für die „Aufstiegsstelle“ nicht in Betracht kommt, weil ihr die formellen Voraussetzungen dafür fehlen.

Beim Fehlen der geforderten Qualifikation kann auch dann nicht von einer Benachteiligung wegen des Geschlechts gesprochen werden, wenn im konkreten Einstellungsverfahren nur Frauen oder nur Männer davon betroffen sind.

Bei der Festlegung der Anforderungen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei; die Aufnahme einer bestimmten Anforderung kann jedoch eine mittelbare Diskriminierung bewirken, wenn sie für die Arbeitsaufgabe nicht erforderlich war.

Das von der Wahlkommission nach § 6 Abs 6 WO als Vorschlag an die Geschäftsführung zu übermittelnde Wahlergebnis ist damit keineswegs sakrosankt und zwingt die Geschäftsführung nicht zu einer Ernennung im Sinne des Vorschlags.

Daraus ist die Befugnis der Geschäftsführung abzuleiten, (auch) die formellen Voraussetzungen für das passive Wahlrecht zu überprüfen und die Zurückweisung eines Vorschlags mit deren Fehlen zu begründen.

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