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Hre 285: Zu den Anforderungen an eine Revision an den VwGH
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 11
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1400 Wörter
- Seiten 27-29
- https://doi.org/10.37942/nhz202301002701
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inkl MwStGem § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 BVG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.
Der VwGH überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSv Art 133 Abs 4 BVG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gem Art 133 Abs 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des VwG von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“; dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
Der VwGH ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen.
- Hauser
- Art 133 Abs 4 BVG
- NHZ 2023, 27
- § 79 Abs 1 UG
- § 34 Abs 1 VwGG
- § 25 a Abs 1 VwGG
- § 11 Abs 1 Z 6 CUHV
- § 26 Abs 4 VwGG
- § 28 Abs 3 VwGG
- VwGH, 14.10.2022, Ra 2022/10/0122
- § 34 Abs 1a VwGG
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