Hre 288: Wer hat an Fachhochschulen das letzte Wort bei (akademischen) Personalbesetzungen?
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 11
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 2320 Wörter
- Seiten 39 -43
- https://doi.org/10.37942/nhz202301003901
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Der Tatbestand der Diskriminierung ist nicht erfüllt, wenn die betroffene Person nicht bloß geringer qualifiziert ist als die tatsächlich aufgestiegene, sondern bereits objektiv für die „Aufstiegsstelle“ nicht in Betracht kommt, weil ihr die formellen Voraussetzungen dafür fehlen.
Beim Fehlen der geforderten Qualifikation kann auch dann nicht von einer Benachteiligung wegen des Geschlechts gesprochen werden, wenn im konkreten Einstellungsverfahren nur Frauen oder nur Männer davon betroffen sind.
Bei der Festlegung der Anforderungen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei; die Aufnahme einer bestimmten Anforderung kann jedoch eine mittelbare Diskriminierung bewirken, wenn sie für die Arbeitsaufgabe nicht erforderlich war.
Das von der Wahlkommission nach § 6 Abs 6 WO als Vorschlag an die Geschäftsführung zu übermittelnde Wahlergebnis ist damit keineswegs sakrosankt und zwingt die Geschäftsführung nicht zu einer Ernennung im Sinne des Vorschlags.
Daraus ist die Befugnis der Geschäftsführung abzuleiten, (auch) die formellen Voraussetzungen für das passive Wahlrecht zu überprüfen und die Zurückweisung eines Vorschlags mit deren Fehlen zu begründen.
- Schweighofer
- Schweighofer, Christian
- NHZ 2023, 39
- § 12 GlBG
- OLG Linz, 30.11.2022, 12 Ra 66/22w
- § 3 Z 5 GlBG
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