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NHZ

Heft 3, September 2021, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 102 - 107, Fachbeiträge (FaBe)

Johannes Gadner / Hannes Androsch

Anforderungen an eine zukunftsweisende Forschungspolitik

Die COVID-19-Pandemie hat neben gravierenden gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Kollateralschäden zu einem beachtlichen Bedeutungsgewinn von Wissenschaft, Forschung und Innovation geführt. Dieses Momentum muss genutzt werden, um auch anderen komplexen und fundamentalen Herausforderungen wie allen voran dem Klimawandel effektiv zu begegnen. Voraussetzung dafür ist eine zukunftsweisende Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik (FTI-Politik).

S. 108 - 113, Fachbeiträge (FaBe)

Heinz Kasparovsky

Die Universität als Garantin akademischer Redlichkeit

Dass wissenschaftliches Handeln nicht immer mit wissenschaftlichen Methoden erfolgt, ist eine bedauerliche Entwicklung, die sich an vielen aktuellen Fällen manifestiert. Der Universität als einer der wichtigsten Stätten von Wissenschaft obliegt es, solchen negativen Tendezen Einhalt zu gebieten. Ansatzpunkte dafür, die auch vom Gesetz unterstützt werden, finden sich bei Studierenden, Lehrenden und Forschenden. Es geht darum, das vorhandene Gerüst im akademischen Leben umzusetzen, um das Vertrauen in die wissenschaftliche Redlicheit zu erhalten.

S. 127 - 129, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer

Hre 265: Vortragender wegen herabwürdigender Äußerung gegenüber Studentin entlassen

Eine allenfalls unterlaufene Aktenwidrigkeit stellt nicht per se eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung dar, sondern ist nur insoweit relevant, als sie für die Entscheidung selbst von wesentlicher Bedeutung war.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten des Angestellten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG verwirklicht, kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falls und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt.

Dies kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Nach Rechtsprechung und Lehre bedarf es für die Geltendmachung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG in der Regel keiner vorangegangenen Ermahnung oder Verwarnung.

Entlassungsgründe sind grundsätzlich unverzüglich geltend zu machen.

Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet.

S. 129 - 131, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 266: Betriebsrätliche Mitwirkungsrechte an der Universität

Im UG ist nicht näher definiert, was unter „Protokoll“ zu verstehen ist; nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist dabei eine – üblicherweise vom Schriftführer des Gremiums verfasste – schriftliche Zusammenstellung über die Sitzung des Gremiums zu verstehen, aus der ua hervorgeht, wann und wo diese Sitzung stattgefunden hat, wer daran teilgenommen hat, was besprochen wurde, welche Anträge von wem gestellt wurden und insbesondere, welche Beschlüsse gefasst wurden.

Das in § 21 Abs 15 Satz 2 UG normierte Recht der Betriebsräte der Beklagten, an den Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen, erfährt nach dem Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf die Teilnahme nur an jenen Sitzungen, die mit der Ausübung der Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen.

S. 132 - 132, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 267: Fehlerhafte Angaben im Diploma Supplement und Revisionsvoraussetzungen

Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

In Hinblick auf den normativen Gehalt einer gegen den Anhang eines Bescheides („Diploma Supplement“) gerichtete Bescheidbeschwerde liegt eine Verletzung des Revisionswerbers in dessen Recht auf Sachentscheidung (dh auf meritorische Erledigung der Beschwerde) vor.

S. 132 - 133, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 268: Berücksichtigung der COVID 19-Pandemie bei der Unterhaltsbemessung

Die Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit besteht darin, dass dem Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft, ist die durch die COVID 19-Pandemie bedingte besondere Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

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