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NHZ

Heft 1, März 2021, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 5 - 10, Fachbeiträge (FaBe)

Manfred Novak

Betrachtungen zur Neuregelung der Rektorswiederbestellung an Universitäten

Nach längerem Ausharren hat der universitätsrechtliche Gesetzgeber nunmehr für 2021 eingehende Änderungen betreffend das Organisations- und Studienrecht, aber auch Anpassungen zum Personalrecht der öffentlichen Universitäten in Aussicht genommen. Veränderungen, die vorrangig in einem Umbau der Studienbedingungen und einer fortschreitenden Entdemokratisierung von universitären Entscheidungsstrukturen Ausdruck finden. Dabei verdient die Neugestaltung der Entscheidungszuständigkeiten hinsichtlich der Wiederbestellungsmöglichkeit von Rektorinnen und Rektoren besonderes Augenmerk.

S. 11 - 13, Fachbeiträge (FaBe)

Stefan Huber

Zur neuen Verbindlichkeit des Studienrechts

Die Novelle des UG soll im Bereich des Studienrechts einen Beitrag zu „neuer Verbindlichkeit“ leisten. Nachfolgend wird dargestellt, welche „Verbindlichkeiten“ die Universität dann gegenüber den Studierenden einzugehen hätte; dies unter dem Aspekt der verbesserten Kontrolle von Curricula durch den VfGH.

S. 14 - 17, Fachbeiträge (FaBe)

Alois Puntigam

Fachhochschul-Studiengänge als Qualifikationsnachweis für reglementierte Berufe

Vor dem Hintergrund der von den Fachhochschulen gesetzlich geforderten Aufgabe der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung kommt der Vorgabe an sie, den Nachweis der Anerkennung ihrer Abschlüsse als Qualifikationsnachweis für reglementierte Berufe zu erbringen, besonderes Gewicht zu.

Vorbemerkung: Alle Formulierungen in den nachfolgenden Ausführungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

S. 30 - 33, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

W Hauser

Hre 256: Maßgeblicher Zeitpunkt des Abschlusses eines berufsqualifizierenden FH-Studiums für den Familienbeihilfenanspruch

Gem § 10 Abs 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden; dieser Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt.

Der Besuch einer Fachhochschule, um zum Beruf der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgebildet zu werden, führt nicht dazu, dass der in § 2 Abs 1 lit b FLAG genannte Fall vorliegt, demzufolge ein Kind in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurde und ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufs nicht möglich war.

Die Berufsausbildung endet mit Erlangen des Nachweises der Qualifikation für den Beruf der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin. Dies ist der Qualifikationsnachweis gem § 28 Abs 1 Z 1 GuKG und sohin jene Urkunde, welche gem § 15 Abs 1a Z 4 GBRG vorzulegen ist, um in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden zu können.

S. 33 - 36, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

C.C. Hauser

Hre 257: (Un-)Zulässiger Rechtsweg für die Geltendmachung von Schadenersatz für Verletzungen im Rahmen einer Hochschul-Lehrveranstaltung

Öffentliche Pädagogische Hochschulen sind unselbständige Anstalten des Bundes ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Ein von einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule angebotener Hochschullehrgang findet im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gem § 39 Abs 1 HG statt; dass ein Hochschullehrgang zum öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der PH gehört, wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Lehrgang der „Erwachsenenbildung“ zugeordnet ist.

Bei der „Inpflichtnahme“ („Indienstnahme“) handelt es sich um unterstützende und verwaltungsentlastende Tätigkeiten; eine Kompetenz zur selbständigen Entscheidung über die Setzung von Hoheitsakten ist damit nicht verbunden. Die Tätigkeit als Betreiberin eines Hochseilparks im Rahmen eines Hochschullehrgangs ist als Mitwirkung im Wege der „Inpflichtnahme“ an der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Fort- und Weiterbildung einzustufen.

Gem § 9 Abs 5 AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines in § 1 AHG genannten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.

S. 36 - 38, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

W Hauser

Hre 258: Diplomarbeit/Prüfung außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung

Das Vorbringen, die Diplomarbeiten anderer Studierender, die diese „verspätet“ eingereicht hätten, seien beurteilt worden, ändert nichts an der Nichtbeurteilung einer Diplomarbeit.

Da der Revisionswerber die Voraussetzung der abzuliefernden positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit nicht erfüllt, ist es für die Entscheidung in einem Verfahren zur Verleihung eines akademischen Grades nicht wesentlich, ob zusätzlich eine noch fehlende Prüfung außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurde; gleiches gilt für die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ebenfalls aufgeworfene Frage, ob eine Prüfung - unter der Voraussetzung, dass im auslaufenden Studium zu wenig Lehrveranstaltungen angeboten waren - auch dann gültig sei, wenn die gleichwertige Prüfung im neuen Studium zwei Monate nach Auslaufen des alten Studiums abgelegt worden sei.

S. 38 - 39, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

W Hauser

Hre 259: Prüfungsmaßstab iZm dem Vorliegen des erforderlichen Studienerfolgs für die Verlängerung des Aufenthaltstitels

Gem § 24 Abs 1 VwGVG ist auf Antrag eine Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient; von der Durchführung einer Verhandlung kann ua dann abgesehen werden, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung erforderlich wäre.

Bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren; es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben etwa im Fall des Nachweises eines Studienerfolges im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen.

S. 39 - 42, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

W Hauser

Hre 260: Ergänzende Studien für sich allein führen nicht zur Einschränkung der Unterhaltspflicht

Soweit die für die Entscheidung des Kindes über den erstmaligen Studienwechsel in Anspruch genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs ist dann so zu beurteilen, als ob das Kind schon nach Ablauf der angemessenen Überlegungsfrist mit dem zweiten Studium begonnen hätte. Von diesem Zeitpunkt an ist daher die durchschnittliche Dauer des neuen Studiums zu berechnen.

Ein zielstrebiger Studienerfolg ist nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen.

S. 42 - 48, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Christian Schweighofer / Christian Schweighofer

Hre 261: Kein Mitspracherecht des Betriebsrates bei der Gestaltung des Dienstrechtes an Fachhochschulen

Es trifft zu, dass bei Fachhochschulen eine autonome Gestaltungsmöglichkeit für Dienstverhältnisse besteht und der Betriebsrat in der hier zu beurteilenden Entlohnungsfrage kein Mitspracherecht hat.

Die Rechtsmittelschriften gehen - entgegen dem Erstgericht - übereinstimmend zu Recht davon aus, dass die Dienstordnung vom 12.12.2002 (in der Folge auch: DO) in Bezug auf die Entgeltregelung keine Normwirkung entfaltet und daher insofern keine „echte“ Betriebsvereinbarung im Sinn des Arbeitsverfassungsrechts ist.

Es handelt sich daher um eine „freie“ Betriebsvereinbarung, deren Wirkungen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmen.

Die Rechtsprechung und das Schrifttum sehen solche Betriebsvereinbarungen als Vertragsschablonen an, deren Inhalt ausdrücklich oder schlüssig zu einer Änderung bzw Ergänzung des Einzelvertrags führen kann (RS0018115, zuletzt 8 ObA 59/17k).

Richtig ist daher, dass die DO den Dienstverträgen hier nicht übergeordnet ist, sondern, soweit in diesen auf sie Bezug genommen wird, zu deren Inhalt wurde.

Die Rechtsmittelschriften gehen - entgegen dem Erstgericht - übereinstimmend zu Recht davon aus, dass die Dienstordnung vom 12.12.2002 (in der Folge auch: DO) in Bezug auf die Entgeltregelung keine Normwirkung entfaltet und daher insofern keine „echte“ Betriebsvereinbarung im Sinn des Arbeitsverfassungsrechts ist. Die Dienstordnung ist diesbezüglich vielmehr als unzulässige (freie) Dienstvereinbarung zu qualifizieren.

Die Dienstvertragsparteien können einvernehmlich von Regelungen der freien Betriebsvereinbarung Dienstordnung abgehen.

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