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Heft 1, März 2021, Band 9

Hauser, W

Hre 258: Diplomarbeit/Prüfung außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung

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Das Vorbringen, die Diplomarbeiten anderer Studierender, die diese „verspätet“ eingereicht hätten, seien beurteilt worden, ändert nichts an der Nichtbeurteilung einer Diplomarbeit.

Da der Revisionswerber die Voraussetzung der abzuliefernden positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit nicht erfüllt, ist es für die Entscheidung in einem Verfahren zur Verleihung eines akademischen Grades nicht wesentlich, ob zusätzlich eine noch fehlende Prüfung außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurde; gleiches gilt für die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ebenfalls aufgeworfene Frage, ob eine Prüfung - unter der Voraussetzung, dass im auslaufenden Studium zu wenig Lehrveranstaltungen angeboten waren - auch dann gültig sei, wenn die gleichwertige Prüfung im neuen Studium zwei Monate nach Auslaufen des alten Studiums abgelegt worden sei.

  • Hauser, W
  • NHZ 2021, 36
  • § 58 Abs 8 UG
  • VwGH, 24.08.2020, Ra 2020/10/0042
  • § 87 Abs 1 UG
  • § 73 Abs 3 UG

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