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Heft 1, März 2021, Band 9

Hauser, W

Hre 259: Prüfungsmaßstab iZm dem Vorliegen des erforderlichen Studienerfolgs für die Verlängerung des Aufenthaltstitels

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Gem § 24 Abs 1 VwGVG ist auf Antrag eine Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient; von der Durchführung einer Verhandlung kann ua dann abgesehen werden, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung erforderlich wäre.

Bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren; es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben etwa im Fall des Nachweises eines Studienerfolges im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen.

  • Hauser, W
  • § 64 Abs 2 NAG
  • § 24 Abs 4 VwGVG
  • NHZ 2021, 38
  • VwGH, 15.09.2020, Ra 2020/22/0173
  • § 52 Abs 1 UG
  • § 24 Abs 1 VwGVG
  • Art 47 GRC

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