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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 1, März 2021, Band 9

Hauser, C.C.

Hre 257: (Un-)Zulässiger Rechtsweg für die Geltendmachung von Schadenersatz für Verletzungen im Rahmen einer Hochschul-Lehrveranstaltung

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Öffentliche Pädagogische Hochschulen sind unselbständige Anstalten des Bundes ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Ein von einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule angebotener Hochschullehrgang findet im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gem § 39 Abs 1 HG statt; dass ein Hochschullehrgang zum öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der PH gehört, wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Lehrgang der „Erwachsenenbildung“ zugeordnet ist.

Bei der „Inpflichtnahme“ („Indienstnahme“) handelt es sich um unterstützende und verwaltungsentlastende Tätigkeiten; eine Kompetenz zur selbständigen Entscheidung über die Setzung von Hoheitsakten ist damit nicht verbunden. Die Tätigkeit als Betreiberin eines Hochseilparks im Rahmen eines Hochschullehrgangs ist als Mitwirkung im Wege der „Inpflichtnahme“ an der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Fort- und Weiterbildung einzustufen.

Gem § 9 Abs 5 AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines in § 1 AHG genannten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.

  • Hauser, C.C.
  • § 1 AHG
  • § 1 Abs 1 HG
  • § 3 HG
  • § 9 Abs 5 AHG
  • § 2 Abs 1 HG
  • § 8 Abs 2 HG
  • § 39 Abs 1 HG
  • NHZ 2021, 33
  • OGH, 22.07.2020, 1 Ob 136/20m

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