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Heft 1, März 2021, Band 9

Schweighofer, Christian/​Schweighofer, Christian

Hre 261: Kein Mitspracherecht des Betriebsrates bei der Gestaltung des Dienstrechtes an Fachhochschulen

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Es trifft zu, dass bei Fachhochschulen eine autonome Gestaltungsmöglichkeit für Dienstverhältnisse besteht und der Betriebsrat in der hier zu beurteilenden Entlohnungsfrage kein Mitspracherecht hat.

Die Rechtsmittelschriften gehen - entgegen dem Erstgericht - übereinstimmend zu Recht davon aus, dass die Dienstordnung vom 12.12.2002 (in der Folge auch: DO) in Bezug auf die Entgeltregelung keine Normwirkung entfaltet und daher insofern keine „echte“ Betriebsvereinbarung im Sinn des Arbeitsverfassungsrechts ist.

Es handelt sich daher um eine „freie“ Betriebsvereinbarung, deren Wirkungen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmen.

Die Rechtsprechung und das Schrifttum sehen solche Betriebsvereinbarungen als Vertragsschablonen an, deren Inhalt ausdrücklich oder schlüssig zu einer Änderung bzw Ergänzung des Einzelvertrags führen kann (RS0018115, zuletzt 8 ObA 59/17k).

Richtig ist daher, dass die DO den Dienstverträgen hier nicht übergeordnet ist, sondern, soweit in diesen auf sie Bezug genommen wird, zu deren Inhalt wurde.

Die Rechtsmittelschriften gehen - entgegen dem Erstgericht - übereinstimmend zu Recht davon aus, dass die Dienstordnung vom 12.12.2002 (in der Folge auch: DO) in Bezug auf die Entgeltregelung keine Normwirkung entfaltet und daher insofern keine „echte“ Betriebsvereinbarung im Sinn des Arbeitsverfassungsrechts ist. Die Dienstordnung ist diesbezüglich vielmehr als unzulässige (freie) Dienstvereinbarung zu qualifizieren.

Die Dienstvertragsparteien können einvernehmlich von Regelungen der freien Betriebsvereinbarung Dienstordnung abgehen.

  • Schweighofer, Christian
  • Schweighofer, Christian
  • OLG Linz, 30.06.2020, 11 Ra 27/20z
  • OGH, 21.10.2020, 9 Ob A 89/20h
  • § 97 ArbVG
  • NHZ 2021, 42

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